
Erfurt, 13. Mai 2026 (JPD) Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass der Stationierungsort einer ausländischen Fluggesellschaft in Deutschland als betriebsratsfähiger Betriebsteil im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten kann. Damit blieb die Rechtsbeschwerde einer Airline ohne Erfolg, die die Bildung eines Betriebsrats an ihrem Standort am Flughafen Berlin-Brandenburg verhindern wollte.
BAG bejaht Betriebsratsfähigkeit eines inländischen Airline-Standorts
Die Arbeitgeberin ist eine in Malta ansässige Fluggesellschaft mit Konzernzentrale in Irland, die Flüge in mehreren europäischen Staaten durchführt. Am Flughafen Berlin-Brandenburg unterhält sie eine sogenannte Base mit rund 320 Beschäftigten im Cockpit- und Kabinenbereich. Für diesen Standort existiert keine tarifvertragliche Personalvertretung; entsprechende Verhandlungen waren zuvor gescheitert.
Nach den Feststellungen des Gerichts beginnt und endet die Tätigkeit des fliegenden Personals regelmäßig am Flugzeug, wo auch Briefings stattfinden. Disziplinarische Entscheidungen sowie Personalmaßnahmen werden hingegen zentral von der Unternehmensleitung im Ausland getroffen. Für den Standort sind jedoch örtliche Verantwortliche als Base Captain und Base Supervisor eingesetzt, deren Aufgaben organisatorisch festgelegt sind.
Die Arbeitgeberin hatte argumentiert, ein inländischer Betriebsteil könne nur dann betriebsratsfähig sein, wenn auch der Hauptbetrieb in Deutschland liege. Das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Auffassung nicht. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Betriebsverfassungsgesetz können auch räumlich entfernte Betriebsteile als Betrieb gelten, unabhängig vom Sitz des Hauptbetriebs im Ausland.
Dies verstoße nicht gegen das Territorialitätsprinzip, da der fingierte Betrieb im Inland liege. Das Landesarbeitsgericht habe zudem zutreffend ein ausreichendes Maß an organisatorischer Selbstständigkeit sowie die erforderliche räumliche Entfernung zum Hauptbetrieb festgestellt. Damit sei der Stationierungsort BER als betriebsratsfähige Organisationseinheit anzusehen.


