Geringfügige Fehler in Massenentlassungsanzeige machen Kündigung nicht unwirksam

Erfurt, 25. Juni 2026 (JPD) Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass geringfügige Fehler in einer Massenentlassungsanzeige nicht zwingend zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen führen. Nach dem Urteil vom 25. Juni 2026 (Az. 6 AZR 7/26) blieb die Kündigung eines Arbeitnehmers trotz einer fehlerhaften Angabe zur Zahl der beabsichtigten Entlassungen wirksam.

Der Kläger war bei einem Schlüsselhersteller und Maschinenbauer beschäftigt, über dessen Vermögen im November 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Nach Abschluss eines Interessenausgleichs zeigte der Insolvenzverwalter gegenüber der Agentur für Arbeit eine Massenentlassung an und kündigte anschließend den verbliebenen Beschäftigten. In der Anzeige gab er an, 34 Arbeitnehmer entlassen zu wollen, tatsächlich wurden lediglich 31 oder 32 Kündigungen ausgesprochen.

Der Kläger machte geltend, die Kündigung sei wegen widersprüchlicher beziehungsweise unzutreffender Angaben im Konsultations- und Anzeigeverfahren unwirksam. Während das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben hatte, wies das Landesarbeitsgericht Hamm sie ab.

Die Revision blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des Sechsten Senats genügte die Massenentlassungsanzeige trotz der objektiv fehlerhaften Angabe ihrem gesetzlichen Zweck. Das Anzeigeverfahren solle der Agentur für Arbeit ermöglichen, sich auf die Folgen der Entlassungen einzustellen und arbeitsmarktpolitische Maßnahmen vorzubereiten. Die geringfügig zu hoch angegebene Zahl der geplanten Kündigungen beeinträchtige diese Aufgaben nicht.

Da außerdem das gesetzlich vorgeschriebene Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat ordnungsgemäß durchgeführt und vor Erstattung der Anzeige abgeschlossen worden war, sei die Kündigung wirksam. Das Arbeitsverhältnis endete daher mit Ablauf der Kündigungsfrist zum 31. Mai 2025.

Urteil vom 25. Juni 2026 – 6 AZR 7/26

Vorinstanz: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 6. November 2025 – 15 SLa 634/25.

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