In dem Kündigungsschutzverfahren Guérot ./. Universität Bonn (Aktenzeichen 2 Ca 345/23) hat am 28.04.2023 ein Gütetermin stattgefunden. Gegenstand des Verfahrens ist eine von der Universität Bonn ausgesprochene ordentliche Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Klägerin zum 31.03.2023.

Die Universität Bonn begründet die Kündigung mit wissenschaftlichem Fehlverhalten der Klägerin. Sie habe sich geistiges Eigentum angeeignet, ohne dieses hinreichend kenntlich zu machen. Diese Plagiate und die damit verbundene Täuschung im Zusammenhang mit dem Bewerbungsverfahren seien Grund für die Kündigung, nicht hingegen inhaltliche Äußerungen der Klägerin. Die Klägerin hält die Kündigung für unwirksam.

Der heutige Gütetermin diente dazu, die Sachlage und die Möglichkeiten einer vergleichsweisen Regelung zu erörtern. Beide Seiten baten um Anberaumung eines Kammertermins, machten aber deutlich, dass sie außerhalb der mündlichen Verhandlung (weiter) über eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits sprechen wollen.

Der Vorsitzende Richter hat einen Kammertermin im September 2023 bestimmt. Er wies darauf hin, dass in rechtlicher Hinsicht zu klären sein werde, ob trotz des populär-wissenschaftlichen Charakters der Werke ein wissenschaftliches Fehlverhalten vorliege und ob der Zeitpunkt der Veröffentlichung der Werke – vor oder während des Arbeitsverhältnisses – eine unterschiedliche Bewertung erfordere. Zudem sei zu prüfen, ob ein etwaiges Fehlverhalten vor Ausspruch einer Kündigung hätte abgemahnt werden müssen.

Quelle: Arbeitsgericht Bonn, Pressemitteilung vom 28. April 2023

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