
München, 20. Juli 2026 (JPD). Ein privat Krankenversicherter muss Beiträge in Höhe von 602,70 Euro nachzahlen, obwohl er bereits gesetzlich krankenversichert war. Das Amtsgericht München sah seine rückwirkend erklärte Kündigung der privaten Krankenversicherung als unwirksam an.
Der Mann war seit dem 1. Januar 2022 gesetzlich versichert und kündigte seine private Krankenversicherung im Februar 2022 rückwirkend. Den von der Versicherung verlangten Nachweis über den Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht legte er jedoch erst im August 2024 vor.
Nachweis nicht rechtzeitig erbracht
Nach § 205 Abs. 2 Versicherungsvertragsgesetz kann eine private Krankenversicherung bei Eintritt der gesetzlichen Versicherungspflicht rückwirkend gekündigt werden. Voraussetzung ist jedoch, dass der Versicherungsnehmer die Versicherungspflicht nach einer entsprechenden Aufforderung fristgerecht nachweist.
Da der Versicherte den Nachweis nicht rechtzeitig erbracht hatte, bestand der private Versicherungsvertrag nach Auffassung des Gerichts im streitigen Zeitraum fort. Er müsse daher die Beiträge für Januar bis Juni 2023 nach dem zwischenzeitlich eingerichteten Notlagentarif zahlen.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Amtsgericht München, Urteil vom 27. Januar 2026, Az. 173 C 16441/25






