Dachzelt löst sich vom VW-Bus: Mieterin haftet wegen unzureichender Kontrolle

München, 17. August 2026 (JPD). Wer ein gemietetes Autodachzelt nutzt, muss die vorgeschriebenen Kontrollen der Befestigung sorgfältig durchführen. Ein bloßes Rütteln am Zelt und an den Dachträgern reicht dafür nicht aus. Das hat das Amtsgericht München in einem inzwischen rechtskräftigen Urteil entschieden und eine Mieterin zur Zahlung von 1.809,81 Euro Schadensersatz verurteilt.

Die Frau aus dem Landkreis München hatte bei einem Vermieter aus Niederbayern für den Zeitraum vom 27. Juli bis 17. August 2023 ein Autodachzelt gemietet. Die Miete betrug 449 Euro, zusätzlich hinterlegte sie 350 Euro Kaution. Der Vermieter montierte das Zelt auf zwei bereits am Dach des VW-Busses der Mieterin angebrachten Dachträgern.

Am 6. August 2023 löste sich das Dachzelt während einer Fahrt auf einer französischen Autobahn gemeinsam mit den beiden Dachträgern vom Fahrzeug. Das Zelt wurde dabei beschädigt.

Der Vermieter verlangte daraufhin Ersatz der Reparaturkosten sowie entgangenen Gewinn. Er machte geltend, Ursache des Vorfalls könne eine mangelnde Kontrolle der Befestigung, eine zu hohe Geschwindigkeit, eine unangepasste Fahrweise oder ein Vorschaden an den Dachträgern gewesen sein.

Die Mieterin bestritt eine Pflichtverletzung. Sie und ihr Ehemann seien höchstens 120 Kilometer pro Stunde gefahren und hätten den festen Sitz der Dachträger kontrolliert. Ihrer Ansicht nach sei vielmehr eine nicht fachgerechte Montage durch den Vermieter als Ursache in Betracht gekommen.

Das Amtsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Nach den Vertragsbedingungen des Vermieters mussten Schrauben und Verbindungen spätestens nach den ersten 100 Kilometern und anschließend regelmäßig spätestens alle 500 Kilometer auf festen Sitz überprüft und gegebenenfalls nachgezogen werden.

Nach den Angaben der Mieterin und ihres Ehemannes seien diese Kontrollen nicht in der vorgeschriebenen Weise erfolgt. Die Frau hatte erklärt, sie habe mehrfach an Dachzelt und Trägern gerüttelt. Ihr Ehemann gab an, dies jeden Morgen getan zu haben.

Nach Auffassung des Gerichts genügte dieses Vorgehen nicht. Ein bloßes Rütteln stelle keine sorgfältige Überprüfung der Schrauben und Verbindungen dar. Hinzu kam, dass am Unfalltag bereits seit längerer Zeit stürmisches Wetter geherrscht hatte. Gerade deshalb wäre nach Ansicht des Gerichts eine besonders sorgfältige Kontrolle erforderlich gewesen.

Den geltend gemachten Reparaturbetrag von 3.976 Euro erhielt der Vermieter allerdings nicht vollständig. Die Reparaturkosten überstiegen nach Einschätzung des Gerichts den Wiederbeschaffungsaufwand des beschädigten Zeltes. Wegen des Alters und der gewerblichen Nutzung setzte das Gericht den ersatzfähigen Wert auf zwei Drittel des Anschaffungspreises und damit auf 2.395 Euro fest.

Davon zog es die Kaution von 350 Euro sowie 235,19 Euro zu viel gezahlte Miete ab, weil das beschädigte Zelt bereits nach zehn Tagen zurückgegeben worden war. Es verblieb ein Schadensersatzanspruch von 1.809,81 Euro.

Keinen Erfolg hatte der Vermieter dagegen mit seiner Forderung nach 979 Euro entgangenem Gewinn. Nach Auffassung des Gerichts war nicht ausreichend belegt, dass die vorgelegten weiteren Mietaufträge tatsächlich storniert worden waren. Zudem betrafen die entsprechenden Mietverträge Zelte mit anderen Abmessungen.

Das Urteil ist rechtskräftig.

Amtsgericht München, Urteil vom 27. Februar 2025 – 223 C 16031/24

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