Späte Ankunft in Antalya rechtfertigt Minderung um einen Tagesreisepreis

München, 27. Juli 2026 (JPD). Die Verlegung eines Hinflugs vom Morgen auf den späten Nachmittag kann einen Reisemangel darstellen und eine Minderung um einen vollständigen Tagesreisepreis rechtfertigen. Das hat das Amtsgericht München im Fall einer Pauschalreise nach Antalya entschieden.

Die Klägerin aus Baden-Württemberg hatte für sich und ihren Lebenspartner eine Reise vom 15. bis 27. April 2026 zum Gesamtpreis von 2.935 Euro gebucht. Der Hinflug sollte ursprünglich um 7.40 Uhr starten und Antalya um 11.55 Uhr erreichen. Mehrere Wochen vor Reisebeginn teilte der Veranstalter mit, dass der Flug erst um 16.30 Uhr abfliegen und um 20.45 Uhr ankommen werde.

Nach der Reise verlangte die Klägerin eine Minderung sowie Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Der Reiseveranstalter erstattete ihr zunächst 56,44 Euro. Er hatte für fünf Stunden Verspätung jeweils fünf Prozent des Tagesreisepreises angesetzt. Die Klägerin forderte dagegen insgesamt 425,77 Euro.

Das Amtsgericht sprach ihr weitere 56,44 Euro zu und wies die Klage im Übrigen ab.

Klägerin konnte nur eigene Ansprüche geltend machen

Das Gericht stellte zunächst klar, dass die Klägerin nur zur Geltendmachung ihrer eigenen Ansprüche berechtigt war. Die gemeinsame Buchung einer Reise führe nicht automatisch dazu, dass ein Reisender auch Ansprüche des Mitreisenden im eigenen Namen verlangen könne.

Eine Abtretung oder sonstige Berechtigung zur Geltendmachung der Ansprüche ihres Lebenspartners lag demnach nicht vor.

Flugzeiten als wertbildender Bestandteil der Reise

Die Verlegung des Hinflugs stellte nach Auffassung des Gerichts einen Reisemangel dar. Zwar müssten Fluggäste gewisse Abweichungen von den vorgesehenen Flugzeiten grundsätzlich hinnehmen. Geringfügige Verzögerungen während der Reise seien häufig lediglich als Unannehmlichkeiten zu bewerten.

Im vorliegenden Fall sei die Beförderungsleistung jedoch bereits vor Reisebeginn dauerhaft geändert worden. Die Lage der Flugzeiten sei bei Pauschalreisen ein wertbildender Bestandteil der Reiseleistung.

Frühe Hinflüge ermöglichten es den Reisenden, bereits am Ankunftstag Hotelleistungen und Freizeitangebote zu nutzen. Sie würden deshalb am Reisemarkt regelmäßig höher bewertet als Flüge am späten Nachmittag oder Abend.

Nach dem abendlichen Eintreffen, dem Transfer und dem Einchecken im Hotel habe der Klägerin am ersten Reisetag praktisch keine nutzbare Zeit mehr zur Verfügung gestanden. Der Tag sei dadurch wirtschaftlich nahezu vollständig entwertet worden.

Minderung nicht starr nach Stunden zu berechnen

Das Amtsgericht hielt es deshalb nicht für sachgerecht, die Minderung ausschließlich anhand der Zahl der verspäteten Stunden zu berechnen. Maßgeblich sei vielmehr, in welchem Umfang die gebuchten Reiseleistungen tatsächlich genutzt werden konnten.

Der auf die Klägerin entfallende Reisepreis betrug 1.467,50 Euro. Bei einer Reisedauer von 13 Tagen errechnete das Gericht einen Tagesreisepreis von 112,88 Euro. Da der Veranstalter bereits 56,44 Euro gezahlt hatte, wurden der Klägerin weitere 56,44 Euro zugesprochen.

Keine erheblich beeinträchtigte Gesamtreise

Einen Anspruch auf Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit verneinte das Gericht. Ein solcher Anspruch setze voraus, dass die Pauschalreise vereitelt oder insgesamt erheblich beeinträchtigt worden sei.

Zwar sei der erste Aufenthaltstag erheblich beeinträchtigt gewesen. Die übrigen zwölf Reisetage habe die Klägerin jedoch einschließlich Unterkunft, Verpflegung und sonstiger Leistungen vertragsgemäß nutzen können. Eine erhebliche Beeinträchtigung der gesamten Reise habe deshalb nicht vorgelegen.

Die Pressemitteilung bezeichnet das Urteil abschließend als „noch rechtskräftig“. Dabei dürfte es sich um ein redaktionelles Versehen handeln; Angaben zu einer möglichen Anfechtung enthält die Mitteilung nicht.

Amtsgericht München, Urteil vom 18. Juli 2026 – 191 C 7747/26

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