Oktoberfest-Fahrgeschäft: Kein Schmerzensgeld nach Handgelenksbruch

München, 7. September 2026 (JPD) Ein Besucher des Oktoberfests 2025 hat keinen Anspruch auf Schmerzensgeld gegen die Betreiberin eines Fahrgeschäfts, nachdem er sich während der Fahrt das rechte Handgelenk gebrochen hatte. Das Amtsgericht München wies seine Klage auf Zahlung von 10.000 Euro ab (Urteil vom 4. August 2026 – 172 C 1019/26). Nach Auffassung des Gerichts hatte die Betreiberin ihre Verkehrssicherungspflichten erfüllt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Der Kläger hatte nach eigenen Angaben während der Fahrt – ebenso wie andere Fahrgäste – die Hände nach oben gestreckt und dabei mit der rechten Hand einen Stahlträger getroffen. Warnhinweise habe er nicht wahrgenommen. Zudem sei aus einem Verbot des „Hinausstreckens“ von Armen und Beinen nicht hinreichend deutlich geworden, dass auch das Hochreißen der Arme über den Kopf untersagt sei.

Gericht hält Warnhinweise für ausreichend

Die Betreiberin bestritt, dass sich an dem Fahrgeschäft Stahlträger befänden, an denen sich Fahrgäste beim Hochstrecken der Arme verletzen könnten. Ein vergleichbarer Vorfall sei bislang nicht bekannt gewesen. Zudem sei das Fahrgeschäft kurz zuvor vom TÜV überprüft worden und mit mehreren Warnhinweisen versehen gewesen.

Das Amtsgericht sah die Verkehrssicherungspflicht als erfüllt an. Nach den Aussagen sachverständiger Zeugen habe sich das Fahrgeschäft sowohl technisch als auch baulich in einwandfreiem Zustand befunden. Außerdem seien ausreichend Warnhinweise vorhanden gewesen, die dem Herausstrecken von Armen und Händen entgegenwirken sollten.

Hinausstrecken der Arme vollständig untersagt

Auch wenn das Hochstrecken der Arme während einer Fahrt als übliches Verhalten angesehen werden könne, ändere dies nach Auffassung des Gerichts nichts an der Bewertung. Aus der Beschilderung sei unmissverständlich hervorgegangen, dass das Hinausstrecken der Arme vollständig untersagt sei. Eine Haftung der Betreiberin für die Verletzung lehnte das Amtsgericht daher ab.

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