ICE-Wartungsanlage in Darmstadt-Kranichstein darf gebaut werden

Kassel, 7. September 2026 (JPD) Die geplante ICE-Wartungsanlage in Darmstadt-Kranichstein darf gebaut werden. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat den Eilantrag eines Anwohners gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Abstell- und Behandlungsanlage der DB Fernverkehr AG abgelehnt (Beschluss vom 7. September 2026 – 4 B 2349/25.T). Nach Auffassung des Gerichts fehlt dem Antragsteller bereits die erforderliche Antragsbefugnis.

Das Eisenbahn-Bundesamt hatte das Vorhaben am 17. September 2025 planfestgestellt. Geplant sind auf dem Gelände des ehemaligen Güterbahnhofs Darmstadt-Kranichstein unter anderem Anlagen zur Außen- und Innenreinigung von ICE-Zügen. Der Antragsteller wohnt rund 1.000 Meter von dem Vorhaben entfernt und machte unter anderem zusätzliche Lärmbelastungen sowie Auswirkungen der Flächenversiegelung auf das Klima geltend.

Gericht sieht keine individuelle Rechtsverletzung

Der 4. Senat verneinte eine mögliche Verletzung eigener Rechte. Das Grundstück des Antragstellers liege außerhalb des Plangebiets, sodass er sich nicht auf seine Eigentümerstellung berufen könne. Auch eine mittelbare Betroffenheit sei nicht erkennbar, weil die Schallauswirkungen der Anlage das rund 1.000 Meter entfernte Grundstück nach Auffassung des Gerichts nicht erreichten.

Die vom Antragsteller angeführten täglichen Makrofontests außerhalb der Anlage würden zudem aufgrund einer internen Weisung seit Ende 2024 nicht mehr durchgeführt. Der zusätzliche Zugverkehr stelle lediglich eine weitere Nutzung der bestehenden Bahnstrecken im rechtlich zulässigen Rahmen dar und falle nach Einschätzung des Gerichts nur gering aus. Ein Anspruch darauf, dass die bisherigen Streckenkapazitäten dauerhaft unverändert genutzt würden, bestehe nicht.

Umwelt- und Klimaschutz begründet keinen Individualanspruch

Auch mit seinen Einwänden zu Umwelt- und Klimafolgen hatte der Antragsteller keinen Erfolg. Die Vorgaben zum Umwelt- und Klimaschutz verpflichteten den Staat zwar zu entsprechenden Maßnahmen, vermittelten dem einzelnen Bürger aber keinen individuellen Anspruch.

Der Beschluss ist im verwaltungsgerichtlichen Instanzenzug nicht anfechtbar.

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