OVAG-Aufsichtsratswahlen aus dem Jahr 2022 sind ungültig

Kassel, 4. August 2026 (JPD). Die Wahlen zur Neubestellung der Aufsichtsräte der Oberhessischen Versorgungsbetriebe AG, der OVAG Netz GmbH, der VGO Verkehrsgesellschaft Oberhessen und der Oberhessischen Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft sind ungültig. Das hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof entschieden.

Der Zweckverband Oberhessische Versorgungsbetriebe hält über seine Tochtergesellschaft OVVG Beteiligungen an den betroffenen Unternehmen. Die Aufsichtsgremien der Gesellschaften werden alle fünf Jahre neu besetzt.

Der Verbandsvorstand hatte im August 2022 beschlossen, die Vertreter in den Aufsichtsräten mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen und nicht nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu bestimmen. Bei den Abstimmungen setzte sich jeweils ein gemeinsamer Wahlvorschlag der CDU- und der SPD-Fraktion gegen die Listen der Klägerin durch.

Die Klägerin, die selbst Mitglied des Verbandsvorstands ist, hielt das Verfahren für rechtswidrig. Nach ihrer Auffassung hätte eine Verhältniswahl stattfinden müssen. Zudem rügte sie, dass die Aufsichtsräte nicht entsprechend den kommunalrechtlichen Vorgaben und dem Hessischen Gleichberechtigungsgesetz paritätisch besetzt worden seien.

Das Verwaltungsgericht Gießen hatte die Klage im August 2024 abgewiesen. Es ging davon aus, dass auf die Wahl der Aufsichtsratsmitglieder das Mehrheitswahlrecht anzuwenden sei. Die paritätische Besetzung sei lediglich eine Zielvorgabe und keine zwingende Besetzungsvorschrift.

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof änderte diese Entscheidung im Berufungsverfahren teilweise ab. Bei der Neubestellung der Aufsichtsräte gehe es um die Besetzung „mehrerer gleichartiger unbesoldeter Stellen“ im Sinne von § 55 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung. Daher sei grundsätzlich eine Verhältniswahl durchzuführen.

Bei der Auslegung der Vorschrift seien neben ihrem Wortlaut auch die unterschiedlichen Zwecke der Wahlverfahren und die Funktion der zu besetzenden Stellen zu berücksichtigen. Für die Annahme, dass bei der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern ausnahmsweise das Mehrheitswahlrecht gelten solle, gebe es im Gesetz keine Grundlage.

Eine schriftliche Urteilsbegründung lag bei Veröffentlichung der Entscheidung noch nicht vor. Die Revision ließ der Verwaltungsgerichtshof nicht zu. Gegen die Nichtzulassung kann Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 4. August 2026 – 8 A 1759/24

Vorinstanz: Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom 26. August 2024 – 8 K 678/23.GI

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