Das Amtsgericht München verurteilte am 05.10.2023 einen 23-jährigen Mann wegen Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen.
Der nicht vorbestrafte Angeklagte hatte in der Gegend um den Münchner Hauptbahnhof 0,13 Gramm Kokaingemisch mit sich geführt.
Das Amtsgericht München begründete die Verhängung der Geldstrafe wie folgt:
„Ein Absehen von Strafe gem. § 29 Abs. 5 BtMG kam vorliegend nicht in Betracht.
Zwar ist festzustellen, dass es sich vorliegend um eine geringe Menge handelt, das Betäubungsmittel mangels anderweitiger Ermittlungsergebnisse nur zum Eigenkonsum besessen wurde und der Täter nach eigener Aussage erstmals mit erlaubnispflichtigen Betäubungsmitteln in Kontakt gekommen ist. Allerdings ist es Intention des Gesetzgebers, den Gebrauch von erlaubnispflichtigen Betäubungsmitteln gerade unter dem Aspekt der Fremdgefährdung auch im Falle des reinen Eigenbesitzes zu unterbinden […] und so den Drogenmissbrauch effektiv zu bekämpfen.
Dieser Aspekt verdient im vorliegenden Fall besonderes Gewicht, da es sich bei dem hier fraglichen Betäubungsmittel Kokain bei einem Wirkstoffgehalt von 40% KokainHCl um eine Droge mit besonderer Gefährlichkeit handelt. […] Insoweit gilt vorliegend, dass die nachweislich besonders gravierenden gesundheitlichen Folgen des Kokainkonsums sowie die in Vergleich zu anderen Drogen überdurchschnittlich hohe Suchtgefahr und Rückfallquote tragende Gründe dafür bilden können, nicht von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1 Nr. 3 BtMG abzusehen. […]
Die seitens der Verteidigung beantragte Verwarnung unter Strafvorbehalt gem § 59 StGB kommt vorliegend nicht in Betracht. […]
Eine Verwarnung mit Strafvorbehalt kommt demnach nicht in Betracht, wenn sie bei Betrachtung der Besonderheiten des Einzelfalls für das allgemeine Rechtsempfinden unverständlich erscheinen müsste und das Vertrauen der Bevölkerung in die Unverbrüchlichkeit des Rechts und den Schutz der Rechtsordnung vor kriminellen Angriffen erschüttert werden könnte. […]
Auch wenn der Umstand, dass es sich bei Kokain um eine harte Droge handelt, bei Eigenkonsum nicht strafschärfend herangezogen werden [kann], […] wäre es schlicht nicht hinnehmbar, wenn die Staatsgewalt durch ein Absehen von der Strafe den Eindruck vermitteln würde „Einmal ist Keinmal“ […].
Im Rahmen einer effektiven Bekämpfung des Handels mit harten Drogen ist es nicht nur erforderlich gegen die Händler vorzugehen, sondern auch deren Abnehmern zu verdeutlichen, dass es sich hierbei um kein Bagatelldelikt handelt und diese durch die Verhängung einer Geldstrafe vom zukünftigen Drogenerwerb abzuschrecken.“
Urteil des Amtsgerichts München vom 05.10.2023
Aktenzeichen des AG München: 1125 Cs 366 Js 138430/2
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
(c) AG München, 22.01.2024