Das Amtsgericht München verurteilte 19.07.2022 eine Reiseveranstalterin aus München zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von Aufwendungen für gebuchte Ersatzflüge in Höhe von 995,96 Euro sowie zur Minderung des Reisepreises in Höhe von 314,85 Euro.

Der Kläger buchte für sich, seine Ehefrau sowie ein weiteres Ehepaar eine 14-tägige Pauschalreise mit Hotel und Flug nach Heraklion / Griechenland zu einem Gesamtpreis von 4.093,00 Euro. Der Rückflug sollte am 01.09.2021 um 20:10 Uhr stattfinden.

Der Rückflug wurde dem Kläger und den Mitreisenden von der Fluggesellschaft jedoch verweigert, da die Reisenden keine digitale Einreiseanmeldung nachweisen konnten, welche aufgrund einer im Reisezeitraum erfolgten Ausweisung des Zielgebietes als Hochrisikogebiet erforderlich geworden war. Eine Information hierüber durch den Reiseveranstalter bzw. den Beförderer erfolgte vorab nicht. Mangels zuverlässiger Internetverbindung am Flughafen gelang den Reisenden die Vornahme der digitalen Einreiseanmeldung am Flughafen Heraklion nicht.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie keine Information über sich dynamisch ändernde Einreisebestimmungen schulde, erst recht nicht über die Einreisebestimmungen Deutschlands für Rückreisende. Es obliege der Mitwirkungspflicht des Reisenden selbst, sich über allgemein zugängliche Quellen, u.a. des Auswärtigen Amtes über geltende Einreiseregelungen nach Deutschland zu informieren, zumal seit Ausbruch der Covid-Pandemie hinreichend und jedem durchschnittlich informierten Rei-senden bekannt sei, dass sich Einreisebestimmungen laufend und dynamisch änderten.

Das Gericht begründete die Verurteilung wie folgt:

„Gemäß § 8 Corona-Einreise-Verordnung in der Fassung vom 12.05.2021 haben u.a. Beförderer im Rahmen ihrer betrieblichen und technischen Möglichkeiten sicherzustellen, dass Reisenden die auf der Internetseite https://www.rki.de/covid-19-bmg-merkblatt enthaltenen Informationen barrierefrei zur Verfügung gestellt werden. Der vorgenannte Link wiederum führt u.a. zum Formular „Ersatzmitteilung“, welche ausschließlich von Personen auszufüllen ist, denen es nicht möglich war, die digitale Ein-reiseanmeldung unter https://www.einreiseanmeldung.dezu nutzen.

Eine Zurverfügungstellung der vorgenannten Informationsquelle bzw. der darin enthaltenen Informationen durch den Beförderer, dessen Unterlassen sich der Reiseveranstalter als eigenes Verschulden anrechnen lassen muss, hat nicht stattgefunden. (…)

Dass § 8 Corona-Einreise-Verordnung auf einen Internet-Link des RKI verweist, zeigt, dass der Beförderer auch über laufende Veränderungen zu informieren hatte bzw. entsprechende Informationen zugänglich machen musste. Nachdem weder der Beförderer mit zumutbaren Mitteln für einen Internetzugang am Flughafen Heraklion sorgen kann, noch der Fluggast zum Mit-Sich-Führen eines internetfähigen Gerätes verpflichtet ist, war nach hiesiger Auffassung seitens des Beförderers zumindest die Bereitstellung der notwendigen Informationen und hierbei insbesondere die Bereitstellung des Formulars „Ersatzmitteilung“ geschuldet, welche von den Reisenden hätte ausgefüllt werden können. Eine solche Bereitstellung ist nicht erfolgt. (…)“

Urteil des Amtsgerichts München vom 19.07.2022
Aktenzeichen 155 C 4978/22

Landgericht München I 30 S 10545/22
In der Berufungsinstanz wurde das Verfahren durch Vergleich erledigt.

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