Das Schöffengericht des Amtsgerichts München verurteilte am 10.03.2022 eine 59-jährige Frau und einen 57-jährigen Mann aus Kirchheim bei München wegen gewerbsmäßigen Betruges in fünf Fällen jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten zur Bewährung und ordnete die Einziehung von Wertersatz in Höhe von 3.850 EUR an.

Die Angeklagten importierten Hundewelpen aus dem Ausland nach Deutschland und verkauften diese über Internetplattformen von ihrer Wohnung in Kirchheim bei München aus im Zweitraum zwischen April 2015 und September 2019 an die Geschädigten. Dabei täuschten sie vor, dass es sich um gesunde, aus deutscher Zucht stammende und reinrassige Hundewelpen bzw. Hybridhunde – Hunde, deren Elterntiere zwei unterschiedliche Rassen angehören, deren Verpaarung im Normalfall geplant erfolgte, um positive Eigenschaften beider Rassen zu akkumulieren (im Gegensatz zu Mischlingen) – handelte und die Tiere damit einen erhöhten Verkaufspreis wert seien.

In Wirklichkeit handelte es sich jedoch um nicht reinrassige, teilweise kranke Hunde bzw. nicht um Hybridhunde. Den Geschädigten entstand hierdurch jeweils ein Schaden in Höhe der Differenz zwischen dem überhöhten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Welpen. Insgesamt entstand den Geschädigten ein Schaden in Höhe von 3.850,00 EUR.

Die Angeklagten verkauften die Hundewelpen jeweils zu einem Preis zwischen 1.190 EUR und 1.350 EUR. In einem Fall spiegelten sie der Geschädigten vor, es würde sich um einen reinrassigen Labrador handeln, während es sich tatsächlich nur zu 69 % um einen Labrador handelte, wie sich durch einen Gentest herausstellte. In einem weiteren Fall verkauften die Angeklagten einen Hundewelpen als reinrassigen Mini-Doodle (Kreuzung zwischen Pudel und Labrador) und übergaben eine entsprechende Ahnentafel über die Abstammung des Hundewelpen, während es sich tatsächlich um einen Mischling aus den Rassen „Havaneser, Bolonksa-Zwetna und Shih Tzu“ handelte. Die Angeklagten verkauften darüber hinaus einen Hundewelpen als „Medium-Golden-Doodle“ und übergaben eine entsprechende Ahnentafel, während sich nach Durchführung eines Gentests herausstellte, dass es sich tatsächlich um eine Kreuzung aus „Puli“, „Pumi“ und weiteren Sport-, Hüte- und Begleithunderassen handelte. In zwei weiteren Fällen verkauften die Angeklagten zwei Hundewelpen als Welpen der Rasse „Maltipoo“ (Kreuzung zwischen Pudel und Malteser), während es sich tatsächlich in einem Fall um einen Mischling aus den Hunderassen „Cavalier King Charles Spaniel“, „Malteser“, „Buchon Frise“ und verschiedenen Mischlingen und in einem weiteren Fall um einen Mischling aus den Hunderassen „Havaneser, Bolonksa-Zwetna und Shih Tzu“ handelte.

Das Gericht führte im Rahmen der Strafzumessung wie folgt aus:

„Der Strafrahmen des § 263 Abs. 3 StGB sieht jeweils Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren vor.

Zugunsten der Angeklagten spricht, dass sie strafrechtlich bisher noch nicht in Erscheinung getreten und vollumfänglich geständig sind und die Taten bereits geraume Zeit zurückliegen.

Zulasten der Angeklagten war zu berücksichtigen, dass der Vermögensschaden nicht unerheblich war und durch das planvolle Handeln der Angeklagten erhebliche kriminelle Energie zum Ausdruck gekommen ist. Bei Berücksichtigung dieser Umstände erachtet das Gericht jeweils Freiheitsstrafen von 8 Monaten für tat- und schuldangemessen.

Aus diesen Einzelstrafen war jeweils eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden, wobei eine solche in Höhe von jeweils 1 Jahr und 3 Monaten tat- und schuldangemessen ist.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafen konnte auch jeweils zu Bewährung ausgesetzt werden, § 56 Abs. 1 StGB. Die Angeklagten werden erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht hat unter diesen Umständen die begründete Erwartung, dass bereits die Verurteilung ausreichend Warnung für die Angeklagten ist, um sie künftig von der Begehung weiterer Straftaten abzuhalten und dass es der Vollstreckung der Freiheitsstrafe hierzu nicht bedarf.

In Anbetracht des vollumfänglichen Geständnisses liegen zur Überzeugung des Gerichts auch die besonderen Voraussetzungen des § 56 Abs. 2 StGB vor, die es ausnahmsweise rechtfertigen, eine derart hohe Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen.“

Urteil des Amtsgerichts München vom 10.03.2022
Aktenzeichen: 851 Ls 254 Js 152236/18
Das Urteil ist rechtskräftig.

(c) AG München, 26.06.2023

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