Fachanwaltschaft: Frist zur Beibringung der besonderen praktischen Erfahrung wird von drei auf fünf Jahre angehoben
In ihrer Sitzung am 26.05.2025 hat die Satzungsversammlung auf Vorschlag des zuständigen Ausschusses beschlossen, die Frist zur Beibringung der besonderen praktischen Erfahrung von drei auf fünf Jahre anzuheben. 63 Mitglieder stimmten für den Antrag (bei 6 Gegenstimmen und 3 Enthaltungen).