Früherer Ruhestand für Polizeibeamte bleibt an tatsächliche Schichtzeit gebunden
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass Elternzeiten nicht als Zeiten im Wechselschichtdienst gelten und daher bei der Berechnung der besonderen Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte in Nordrhein-Westfalen unberücksichtigt bleiben. Europarechtliche Vorgaben verpflichten die Behörden nicht, Elternzeit auf die erforderlichen 25 Jahre Wechselschichtdienst anzurechnen. Die Klage einer Polizeibeamtin blieb daher auch in letzter Instanz…