Kein fiktives Geburtsdatum im Ausweis
Ein im Jahr 1957 in Algerien geborener Kläger mit deutscher Staatsangehörigkeit, dessen konkretes Geburtsdatum unbekannt ist, hat keinen Anspruch auf Eintragung eines fiktiven Geburtsdatums in seinen Personalausweis und seinen Reisepass. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz. Im Personalausweis und im Reisepass des Klägers ist als Geburtsdatum „XX.XX.1957“ eingetragen. Hintergrund…