Üblicher Verschleiß beim „Gebrauchten“ kein Mangel
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken hat entschieden, dass der Verkäufer eines älteren Gebrauchtwagens mit hoher Laufleistung aufgrund einer kurz nach dem Kauf undichten Zylinderkopfdichtung dem Käufer nicht für die Reparaturkosten haftet.