Das Pfälzische Oberlandesgerichts bestätigte, dass in einer Tageszeitung anlässlich einer damals anstehenden Neuwahl des Ortsvorstehers zulässig über die erstinstanzliche strafrechtliche Verurteilung eines lokalen Bauunternehmers berichtet worden sei, der mit zwei der Kandidaten verwandt ist.

Eine große pfälzische Tageszeitung berichtete in ihrer Online-Ausgabe vom 30.06.2023 und ihrer Print-Ausgabe vom 01.07.2023 über die damals anstehende Neuwahl eines Ortsvorstehers. Diese war notwendig geworden, weil der bisherige Ortsvorsteher nach diversen Anfeindungen zurückgetreten war. Im Artikel wurden die drei Kandidaten vorgestellt und dabei erwähnt, dass zwei der Kandidaten mit einem lokalen Bauunternehmer und Landwirt verwandt seien, dem Anwohner vorwerfen, für den stark angestiegenen Lkw-Verkehr im Ort verantwortlich zu sein. Dabei wurde auch berichtet, dass der Bauunternehmer erstinstanzlich zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung u.a. wegen Beleidigung, Nötigung, Bedrohung und versuchter gefährlicher Körperverletzung von Anwohnern verurteilt worden sei. Auf eine Abmahnung des Bauunternehmers hin schwärzte die Zeitung das E-Paper und ergänzte den Online-Beitrag um den Hinweis, dass das Urteil noch nicht rechtskräftig sei. Der Bauunternehmer verlangte hierauf im gerichtlichen Eilverfahren den Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Zeitung, wonach sie den ihn betreffenden Bericht unterlassen sollte. Das Landgericht Kaiserslautern wies den Antrag zurück. Hiergegen hat der Bauunternehmer sofortige Beschwerde eingelegt. Die sofortige Beschwerde des Bauunternehmers wies der 4. Zivilsenat des Pfälzischen Oberlandesgerichts zurück. 
Der 4. Zivilsenat hat zur Begründung ausgeführt, dass es schon an der erforderlichen Eilbedürftigkeit für das beschrittene gerichtliche Eilverfahren fehle. Der Bauunternehmer habe mehr als 5 Wochen mit der Stellung seines Antrags gewartet und die Zeitung habe den Online-Artikel um den Zusatz, wonach das strafrechtliche Urteil noch nicht rechtskräftig sei, bereits ergänzt. Unabhängig davon handele es sich um eine zulässige Verdachtsberichterstattung. Zwar könnten anhand der im Artikel genannten Einzelinformationen zumindest die Einwohner des betroffenen Ortsteils den Bauunternehmer identifizieren. Der Bericht beruhe aber auf wahren Tatsachen, nämlich die tatsächliche Verurteilung des Bauunternehmers. Außerdem werde zumindest durch den Zusatz klar, dass die Verurteilung auch noch nicht rechtskräftig sei. Die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts des Bauunternehmers stehe nicht außer Verhältnis zum Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit. Es gehöre gerade zu den Aufgaben der Presse, in Zusammenhang mit demokratischen Prozessen zu berichten. Hierzu gehöre auch die Berichterstattung über den Hintergrund der Kandidaten, insbesondere deren verwandtschaftliche Beziehungen, da diese möglicherweise Einfluss auf zukünftige Entscheidungen der Kandidaten haben könnten. Sowohl der erhöhte Lkw-Verkehr im Ort, als auch die erstinstanzlich abgeurteilten Straftaten des Antragstellers zu Lasten der Anwohner seien jedenfalls von lokalem Interesse.

Verfahrensgang:
Landgericht Kaiserslautern, Beschluss vom 11.08.2023, Az. 2 O 504/23
Pfälzisches Oberlandesgericht  Zweibrücken, Beschluss vom 26.10.2023, Az. 4 W 23/23

(c) OLG Zweibrücken, 11.03.2024

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