Das mit Verfügung des Bundesministeriums des Innern (BMI) vom 22. März 2021 ausgesprochene und am 5. Mai 2021 zugestellte Verbot des Vereins WWR-Help. WorldWide Resistance-Help e.V. als Teilorganisation der Vereinigung Ansaar International e.V. (Ansaar International) ist rechtswidrig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger hat sich die Unterstützung hilfsbedürftiger und notleidender Menschen vor allem im Gazastreifen zum Ziel gesetzt. Dort verwirklicht er in geringem Umfang Projekte unter anderem mit einer vor Ort ansässigen Organisation. Mit der genannten Verfügung verbot das BMI Ansaar International mitsamt seinen acht Teilorganisationen, weil Ansaar International mit seinen Zwecken und Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufe und sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung sowie den Gedanken der Völkerverständigung richte. Begründet wurde dies unter anderem mit der Unterstützung terroristischer Vereinigungen wie der HAMAS durch Ansaar International und dem Kläger als seiner Teilorganisation. Der Kläger sei in das Vereinsgeflecht von Ansaar International eingebunden. Er habe Ansaar International mehrere auf seinen Namen laufende Konten zur Sammlung von Spenden und zur Nutzung im Geschäftsverkehr zur Verfügung gestellt. Damit verbunden gewesen sei die Übernahme der Buchhaltung des Klägers und die Ausstellung von Spendenquittungen im Namen des Klägers durch Ansaar International. Die auf den überlassenen Konten eingehenden Gelder hätten ausschließlich Ansaar International zur Verfügung gestanden. Zur Kontrolle der Trennung der Finanzströme sei die Schwiegermutter des Vorsitzenden von Ansaar International in den Vorstand des Klägers gewählt worden.

Der Kläger hat gegen die Verbotsverfügung Klage erhoben und geltend gemacht, er sei keine Teilorganisation von Ansaar International. Aufgrund der eindeutigen Zuordnung der Konten seien die Finanzströme beider Vereinigungen getrennt gewesen. Die Erledigung der Buchhaltung durch Ansaar International habe nur diejenigen Geschäftsvorfälle betroffen, die diese Vereinigung über die ihr vom Kläger zur Verfügung gestellten Konten abgewickelt habe. Auf die Projekte des Klägers im Gazastreifen habe Ansaar International keinen Einfluss gehabt.

Die Klage, über die das Bundesverwaltungsgericht erst- und letztinstanzlich entscheidet, hat Erfolg. Gegenstand der Prüfung in diesem Verfahren ist ausschließlich das Vorliegen der Voraussetzungen einer Teilorganisation und nicht die Verwirklichung von Verbotsgründen. Von einer Teilorganisation ist auszugehen, wenn eine Identität zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung – der Teilorganisation – besteht. Hierfür ist eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Die Voraussetzungen einer Teilorganisation müssen noch im Zeitpunkt des Erlasses der Verbotsverfügung vorliegen.

Nach diesem Maßstab hat es sich bei dem Kläger lediglich im Zeitraum von Anfang 2016 bis März 2019 um eine Teilorganisation von Ansaar International gehandelt. Demgegenüber rechtfertigen die nach diesem Zeitraum gegebenen Umstände nicht länger die Annahme einer Teilorganisation.

Der Kläger hat zwar in sehr geringem Umfang eigene Projekte im Gazastreifen unabhängig von Ansaar International verwirklicht. Seine Aktivitäten wurden jedoch seit 2016 dadurch geprägt, dass er Ansaar International seine Vereinsstrukturen zur Verfügung stellte, damit Ansaar International im Namen des Klägers weiter Spenden sammeln und im Rechtsverkehr auftreten konnte. Denn Ansaar International standen zu diesem Zeitpunkt keine eigenen Konten mehr zur Verfügung. Der Kläger hat Ansaar International nicht nur einige seiner Konten zur eigenständigen Nutzung überlassen, sondern diese Vereinigung auch in die Lage versetzt, im Namen des Klägers im Geschäftsverkehr aufzutreten und Verträge abzuschließen. Darüber hinaus hat der Kläger sämtliche Rechnungen und Unterlagen mit Bezug zu den überlassenen Konten an Ansaar International weitergeleitet und die Erledigung der Buchhaltung insoweit an diese Vereinigung abgegeben. Zur Kontrolle der auf den überlassenen Konten eingehenden Gelder hat Ansaar International die Schwiegermutter seines Vorsitzenden in den Vorstand des Klägers entsandt.

Die Nutzung der Vereinsstrukturen des Klägers durch Ansaar International hat spätestens im März 2019 geendet. Ansaar International hat die Verbindung zwischen den Vereinigungen nicht aufrechterhalten, nachdem Mitte August 2018 die vom Kläger überlassenen Konten seitens der Banken gekündigt worden waren. In der Folge ist die Kommunikation zwischen den Vereinigungen im März 2019 abgebrochen und die Vereinstätigkeit des Klägers weitestgehend zum Erliegen gekommen. Damit sind in tatsächlicher Hinsicht die wesentlichen Umstände entfallen, die die Annahme einer Teilorganisation gerechtfertigt haben. Insoweit erweist sich die Verbotsverfügung im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Erlasses als rechtswidrig.

Fußnote:

Hinweis:

Ansaar International hat ebenfalls Klage bei dem Bundesverwaltungsgericht gegen die Verbotsverfügung vom 22. März 2021 erhoben. Das Verfahren, in dem vor allem die Verbotsgründe geprüft werden, ist unter dem Az. 6 A 3.21 anhängig und wird derzeit noch verhandelt.

BVerwG 6 A 4.21 – Urteil vom 07. Juli 2023

(c) BVerwG, 07.07.2023

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