Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revisionen von sechs Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28. November 2023 verworfen. 

Das Landgericht hat die sechs revidierenden sowie drei weitere Angeklagte nach 68-tägiger Hauptverhandlung insbesondere wegen Vergewaltigung, dabei teilweise wegen Vergewaltigung unter Ausnutzung einer schutzlosen Lage, schuldig gesprochen und Jugendstrafen zwischen einem Jahr und zwei Jahren und neun Monaten verhängt. Bis auf eine der ausgeurteilten Jugendstrafen hat das Landgericht die Strafen entweder zur Bewährung ausgesetzt oder die Entscheidung über die Aussetzung einem nachträglichen Beschluss vorbehalten. Einen weiteren Angeklagten hat das Landgericht freigesprochen. Die mit Sachrügen und zum Teil auch mit Verfahrensbeanstandungen geführten Revisionen der Angeklagten erwiesen sich insgesamt als unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 

Nach den Feststellungen des Landgerichts führten die zur Tatzeit teils jugendlichen, teils heranwachsenden Angeklagten in der Nacht des 19. September 2020 in vier unterschiedlichen personellen Konstellationen und an unterschiedlichen Orten im Hamburger Stadtpark überwiegend Oralverkehr, teilweise auch Vaginalverkehr an der seinerzeit 15 Jahre alten Nebenklägerin durch, die ihnen bis dato unbekannt und erkennbar erheblich alkoholisiert war. Sie nutzten dabei aus, dass die Nebenklägerin in der Bildung und Äußerung ihres Willens im Sinne des § 177 Abs. 2 Nr. 2 StGB erheblich eingeschränkt war. Ihr Zustand war zunächst allein verursacht durch ihre Alkoholisierung; hinzu kam als Folge der ersten Vergewaltigungen eine schwere akute Belastungsreaktion, welche die Nebenklägerin zusätzlich beeinträchtigte. Die sexuellen Handlungen entsprachen jeweils nicht ihrem (natürlichen) Willen. 

Die Überprüfung des Urteils auf die Revisionen der Angeklagten hat keine Rechtsfehler zu ihrem Nachteil ergeben. Das Landgericht hat insbesondere seine Annahme einer erheblichen Einschränkung der Nebenklägerin in der Bildung und Äußerung ihres Willens für alle vier Tatkomplexe tragfähig begründet. Gleiches gilt für seine Feststellung, wonach alle Angeklagten diesen Zustand erkannten und ausnutzten. Auch die Verfahrensbeanstandung, mit der ein Angeklagter rügte, dass die gemäß § 247a Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 StPO audiovisuell durchgeführte Einvernahme der Nebenklägerin nicht wie erforderlich gerichtlich angeordnet worden sei, blieb erfolglos. 

Das Urteil des Landgerichts Hamburg ist damit rechtskräftig. 

Beschluss vom 27. März 2025 – 5 StR 567/24

Vorinstanz: 

Landgericht Hamburg – Urteil vom 28. November 2023 – 617 KLs 27/21 jug.

BGH, 12.05.2025

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