
Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Beschuldigten gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin I verworfen. Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Landgericht den Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Nach den Feststellungen des Landgerichts leidet der Beschuldigte seit vielen Jahren an einer psychischen Erkrankung. Am Nachmittag des 7. Mai 2024 griff er krankheitsbedingt die Berliner Senatorin Giffey in einer Bibliothek an. Von hinten schleuderte er ihr im Vorbeigehen einen mitgeführten Stoffbeutel, in dem sich ein fester kantiger Gegenstand befand, kraftvoll und zielgerichtet gegen den Hinterkopf. Die hiervon völlig überraschte Geschädigte wurde an Nacken und Hinterkopf getroffen und sackte kurz in sich zusammen. Eine Begleiterin von ihr wurde schmerzhaft am rechten Arm verletzt. Etwa zweieinhalb Jahre zuvor hatte der Beschuldigte bereits krankheitsbedingt einen Pflasterstein in ein geöffnetes Fenster des Bezirksamts Neukölln geworfen und den Kopf eines Mitarbeiters dabei nur um einen Meter verfehlt. Aufgrund seiner psychischen Erkrankung handelte der Beschuldigte jeweils ohne Schuld; er kann deshalb nicht bestraft werden. Das Landgericht ist mit Unterstützung eines psychiatrischen Sachverständigen zu dem Schluss gekommen, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Erkrankung für die Allgemeinheit gefährlich und deshalb in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist.
Die Überprüfung des Urteils auf die Revision des Beschuldigten hat keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben.
Beschluss vom 6. Mai 2025 – 5 StR 166/25
Vorinstanz:
LG Berlin I – Urteil vom 18. Oktober 2024 – 512 KLs 16/24
BGH, 03.06.2025