Die bisher geltenden Promillegrenzen für die absolute Fahruntüchtigkeit für Fahrrad- und E-Bike-Fahrer unterscheiden sich von denen bei E-Scootern. Bei Fahrrad- und E-Bike-Fahrern geht man ab 1,6 Promille davon aus, dass diese absolut fahruntüchtig sind. Davor nur bei alkoholbedingten Ausfallerscheinungen. E-Scooter-Fahrer werden wie Autofahrer behandelt, hier liegt die Grenze bei 1,1 Promille. Nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) muss Zweifeln in der Rechtsprechung Rechnung getragen werden, ob diese Unterscheidung noch notwendig ist.

„E-Scooter-Fahrern droht ab 1,1 Promille die Entziehung der Fahrerlaubnis. Dabei sind E-Scooter grundsätzlich nicht so gefährlich wie PKW oder LKW. Auch bei sehr hohen Alkoholkonzentrationen kann man die Fahrer nicht mit denen von PKW- oder gar LKW-Fahrern vergleichen“, erläutert Rechtsanwältin Heike Becker von der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV). Es sei daher sinnvoll, die E-Scooter-Fahrer eher mit denen von E-Bikes zu vergleichen. Es dürfe auch nicht übersehen werden, dass gerade der Gesetzgeber auch einen Unterschied mache, indem er für PKW-, LKW- und Motorrad-Fahrer einen Führerschein verlangt, für E-Scooter-Fahrer dagegen nicht.

Auch dies zeigt, dass eine Vergleichbarkeit vielmehr eher mit Fahr- und E-Bike Fahrern vorliegt“, so die Rechtsanwältin aus Wipperfürth weiter. Der Gesetzgeber bleibe daher gefordert, hier schnell Klarheit zu schaffen, indem für Elektrokleinstfahrzeuge der Grenzwert auf 1,6 Promille angehoben werde.

Dies würde auch die unterschiedliche Behandlung des Entzuges des Führerscheins ab 1,1 Promille bei E-Scooter-Fahrern entschärfen. Insbesondere muss dies bundeseinheitlich geregelt werden, so die Verkehrsrechtsanwälte des DAV. „Es ist kaum zu vermitteln, dass es bei diesen Punkten regional unterschiedliche Rechtsprechung gibt, dies kann den Betroffenen nicht als gerecht erscheinen“, so Becker weiter.

Quelle: DAV, Pressemitteilung vom 23. Januar 2023

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