11:00 Uhr: OVG NRW – Mündliche Verhandlung zur Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für die L364n im Kreis Heinsberg

13:00 Uhr: Landesverfassungsgericht Sachsen-Anhalt – Entscheidungsverkündung im Organstreitverfahren zum parlamentarischen Fragerecht

Die antragstellende Abgeordnete begehrt die öffentliche Auskunftserteilung durch die Landesregierung. Teile ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Antragstellerin („Verfahren gegen den Chef des Landeskriminalamtes“, LT-Drs. KA 8/162 vom 17. September 2021) hatte die Landesregierung als Verschlusssache eingestuft. Die Antragstellerin beruft sich darauf, dass die sich aus der Landesverfassung ergebende Auskunftspflicht der Regierung auch die Öffentlichkeit der Auskunftserteilung umfasse. Die Behandlung einzelner Antwortteile als Verschlusssache verletze sie in ihrem Frage- und Auskunftsrecht aus Art. 53 Abs. 1 und 2 der Landesverfassung. Auch sei sie in der Ausübung ihres Mandats und in der Ausübung der Kontrolle der Landeregierung als Mitglied der parlamentarischen Opposition behindert worden. Die Landesregierung vertritt hingegen die Auffassung, dass vorliegend das Recht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung und damit schutzwürdige Interessen Dritter im Sinne des Art. 53 Abs. 4 S. 1 der Landesverfassung einer öffentlichen Auskunftserteilung entgegenstehen.

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