09:45 Uhr: Bundesarbeitsgericht – Mündliche Verhandlung „Fortdauer der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung – Absinken der Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einem Betrieb unter die Zahl von fünf“ – 7 ABR 27/21

Die Beteiligten streiten über die Fortdauer der Amtszeit der zu 1. beteiligten Schwerbehindertenvertretung.


Die zu 2. beteiligte Arbeitgeberin unterhält einen Betrieb in K. mit 120 Arbeitnehmern und einen weiteren Betrieb in L. In dem Betrieb in K. wurde im Jahr 2019 die antragstellende Schwerbehindertenvertretung gewählt. In dem Betrieb in L. besteht ebenfalls eine Schwerbehindertenvertretung. Zum 1. August 2020 sank die Zahl der im Betrieb in K. beschäftigten schwerbehinderten Menschen unter die für die Wahl einer Schwerbehindertenvertretung gemäß § 177 Abs. 1 Satz 1 SGB IX maßgebliche Zahl von fünf ab. Die Arbeitgeberin teilte der gewählten Vertrauensperson daraufhin mit, die schwerbehinderten Beschäftigten würden künftig wieder von der Schwerbehindertenvertretung in L. betreut. Aus Sicht der Arbeitgeberin existiere eine eigene Schwerbehindertenvertretung in K. nicht mehr.


Mit dem vorliegenden Verfahren macht die Schwerbehindertenvertretung ihren Fortbestand über den 1. August 2020 hinaus geltend. Sie hat die Auffassung vertreten, das Absinken der Zahl der in K. beschäftigten schwerbehinderten Menschen unter den Schwellenwert wirke sich für die Dauer der gesetzlichen Amtszeit – diese beträgt gemäß § 177 Abs. 7 Satz 1 SGB IX vier Jahre – nicht auf die Existenz der Schwerbehindertenvertretung aus. Es komme aus Gründen der Rechtssicherheit allein darauf an, dass der Schwellenwert im Zeitpunkt der Wahl erreicht sei. Die Arbeitgeberin hat demgegenüber darauf hingewiesen, für das Betriebsverfassungs-recht sei anerkannt, dass die Amtszeit des Betriebsrats mit dem Absinken der Anzahl der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer unter den für die Wahl eines Betriebsrats maßgeblichen Schwellenwert von fünf ende. Sie hat die Auffassung vertreten, Entsprechendes müsse auch für die Schwerbehindertenvertretung gelten. Wenn die Anzahl der im Betrieb beschäftigen schwerbehinderten Menschen unter den maßgeblichen Schwellenwert absinke, ende daher deren Amt.
Die Vorinstanzen haben den Antrag der Schwerbehindertenvertretung abgewiesen. Dagegen wendet sie sich mit ihrer Rechtsbeschwerde.


Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 31. August 2021 – 4 TaBV 19/21 –

10:00 Uhr: Bundesverwaltungsgericht – Mündliche Verhandlung „DDR – verwaltungsrechtliche und berufliche Rehabilitierung“

10:00 Uhr: VGH Bayern – Mündliche Verhandlung „Kommunalrecht – Ausschussbesetzung im Dachauer Kreistag“

Die Beteiligten streiten über die Ausschussbesetzung im Kreistag des beklagten Landkreises Dachau. Dort hatten sich drei kleinere im Kreistag vertretene Gruppen, die einzeln keinen Anspruch auf einen Ausschusssitz gehabt hätten, zu einer Ausschussgemeinschaft zusammengeschlossen, die damit einen Sitz im Kreisausschuss und in drei weiteren Ausschüssen erhielt. Die AfD-Fraktion verlor in Folge dessen jeweils den einzigen Ausschusssitz. Die Klagen der vier Mitglieder der AfD-Fraktion, die dadurch in keinem Ausschuss mehr vertreten waren, hatte in erster Instanz Erfolg. Das Verwaltungsgericht hielt die Sitzvergabe an eine Ausschussgemeinschaft in solchen Fällen für rechtswidrig und verwies dazu auf neuere Entscheidungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ließ das Verwaltungsgericht die Berufung gegen sein Urteil zu.

11:00 Uhr: OLG Hamburg – Beginn Staatsschutzverfahren gegen einen deutsch-iranischen Staatsangehörigen wegen mutmaßlicher Verstöße gegen das EU-Iran-Embargo – 4 St 2/22

Der 60-jährige Angeklagte soll im Jahr 2020 als Inhaber einer Firma in Norderstedt mehrere Spektrometer-Systeme und weitere Laborausrüstung, die nach der Iran-Embargo-Verordnung gelistet ist, ohne die erforderliche Ausfuhrgenehmigung in den Iran geliefert haben. Darüber hinaus soll der Angeklagte zwischen Mai 2019 und Januar 2020 mehrfach ungelistete Laborgeräte an iranische Unternehmen verkauft haben, die als mutmaßliche Zwischenhändler von Ausrüstung für das iranische Nuklear- und Raketenprogramm nach der Iran-Embargo-Verordnung mit einem Bereitstellungsverbot belegt waren und deshalb nicht beliefert werden durften. Insgesamt sollen die Lieferungen ein Auftragsvolumen von etwas mehr als 1 Mio. € gehabt haben. Die Bundesanwaltschaft wirft dem Angeklagten vor, sich in insgesamt neun Fällen wegen gewerbsmäßiger Verstöße gegen das Ausfuhrwirtschaftsgesetz strafbar gemacht zu haben.

14:00 Uhr: Deutscher Bundestag – Öffentliche Anhörung des Rechtsausschusses zum besseren Schutz hinweisgebender Personen

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