10:00 Uhr: Bundesarbeitsgericht – Mündliche Verhandlung „Anrechnung von Zeiten angeordneter Quarantäne auf bewilligten Jahresurlaub“

Die Parteien streiten über die Gutschrift von Urlaubstagen für das Jahr 2020.
Der Kläger ist bei der Beklagten als Schlosser beschäftigt. Für die Zeit vom 12. bis 21. Oktober 2020 hatte er Urlaub. Die Beklagte belastete sein Urlaubskonto mit acht Tagen. Aufgrund eines Kontakts des Klägers zu einer Person mit bestätigter COVID-19 Infektion ordnete die Stadt H. am 14. Oktober 2020 seine Absonderung in häusliche Quarantäne für die Zeit vom 9. bis 21. Oktober 2020 an. Der Kläger informierte hierüber die Beklagte und forderte sie vergeblich auf, seinem Urlaubskonto den Urlaub wieder gutzuschreiben. Eine Infektion lag beim Kläger nicht vor.
Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Gutschrift der acht in den Zeitraum der angeordneten Quarantäne fallenden Urlaubstage auf seinem Urlaubskonto. Er hat die Auffassung vertreten, ebenso wie im Falle einer Erkrankung während des Urlaubs stehe die angeordnete Quarantäne seiner Erholung in dieser Zeit entgegen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe den Urlaubsanspruch des Klägers erfüllt. Eine entsprechende Anwendung von § 9 BUrlG auf den Fall einer angeordneten Quarantäne während des Urlaubs komme nicht in Frage. Bei der Bestimmung, nach der Tage nachgewiesener Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden, handele es sich um eine nicht verallgemeinerungsfähige Ausnahmevorschrift.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision.

11:00 Uhr: VG Düsseldorf – Mündliche Verhandlungen (Corona-Soforthilfen)

Beim Verwaltungsgericht Düsseldorf sind ca. 500 Klageverfahren rund um den Themenkomplex der Corona-Soforthilfen anhängig. In der überwiegenden Anzahl der Fälle geht es um die Frage, ob Kleinunternehmer oder (Solo-)Selbständige die erhaltenen Soforthilfen teilweise an das Land Nordrhein-Westfalen zurückzahlen müssen. In drei Klageverfahren hat die zuständige 20. Kammer mündliche Verhandlungen anberaumt. Sie sind repräsentativ für einen Großteil der weiteren Streitigkeiten. Die drei Verfahren werden am 16. August 2022 um 11.00 Uhr im Sitzungssaal III (Raum 240) in öffentlicher Sitzung mündlich verhandelt. Es ist beabsichtigt, an diesem Tag auch Entscheidungen zu verkünden. Im Sitzungssaal ist eine FFP2-Maske zu tragen.

Bei den drei Verfahren handelt es sich um zwei Fälle aus der Landeshauptstadt Düsseldorf und einen Fall aus Remscheid. Der Betreiber eines Düsseldorfer Schnellrestaurants musste ebenso wie die Betreiberin eines Kosmetikstudios aus Remscheid während des Lockdowns im Frühjahr 2020 zeitweise den Betrieb schließen. Ein Steuerberater aus Düsseldorf, der einen Großteil seiner Umsätze durch die Aus- und Fortbildung von Steuerberatern erwirtschaftet, erlitt durch den Wegfall von Präsenzvorträgen Umsatzeinbußen. Alle drei Kläger erhielten zunächst aufgrund von Bewilligungsbescheiden der zuständigen Bezirksregierung Düsseldorf 9.000,- Euro Soforthilfe. Im Rahmen sog. Rückmeldeverfahren setzte die Bezirksregierung Düsseldorf bei den Klägern später einen Rückzahlungsbetrag von jeweils ca. 7.000,- Euro fest und forderte etwa 2.000,- Euro zurück. Diese sog. Schlussbescheide greifen die Betroffenen mit ihren Klagen an. Durch das Gericht ist zu klären, ob die Bescheide rechtmäßig sind.

11:30 Uhr: LG Hannover – Güteverhandlung und anschließende mündliche Verhandlung „Martin Kind gegen Hannover 96“

Der Antragsteller macht gegenüber der Hannover 96 Management GmbH im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes einen Anspruch auf Fortführung seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Antragsgegnerin geltend, bis in einem Hauptsacheverfahren über die Wirksamkeit des Beschlusses der Gesellschafterversammlung vom 25. Juli 2022 über seine Abberufung entschieden worden ist. Er meint, der Abberufungsbeschluss sei nichtig, weil eine Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers nur durch den Aufsichtsrat der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA vorgenommen werden dürfe und auch kein wichtiger Grund zur Abberufung ersichtlich sei.

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