
Bremen, 22.09.2026 (JPD) – Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat die Beschwerde eines Mitbewerbers gegen die Besetzung des Amtes des Oberbürgermeisters von Bremerhaven zurückgewiesen. Ausschreibung und Wahlverfahren seien rechtlich nicht zu beanstanden, entschied der 2. Senat.
Das Amt des Oberbürgermeisters wird nach einer Wahl durch die Stadtverordnetenversammlung im Beamtenverhältnis auf Zeit vergeben. Nach Auffassung des OVG beschränkt sich die gerichtliche Kontrolle darauf, ob den Bewerberinnen und Bewerbern im Vorfeld der Wahl durch ein faires Ausschreibungs- und Wahlverfahren Chancengleichheit gewährt wurde. Die eigentliche Wahlentscheidung als Akt demokratischer Willensbildung unterliege dagegen grundsätzlich keiner inhaltlichen gerichtlichen Kontrolle.
Der Antragsteller hatte unter anderem beanstandet, dass nicht sämtliche zur Wahl zugelassenen Bewerber das zuvor festgelegte Anforderungsprofil erfüllt hätten. Darin sah das Gericht jedoch keine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs aus Art. 33 Abs. 2 GG.
Der Antragsteller habe selbst das Anforderungsprofil nicht vollständig erfüllt, weil ihm die geforderte Erfahrung aus einer Spitzenfunktion in Wirtschaft oder Verwaltung gefehlt habe. Der beigeladene Bewerber habe diese Voraussetzung dagegen erfüllt.
Zudem hätte sich das Wahlergebnis nach Auffassung des Gerichts auch dann nicht geändert, wenn die einzige auf einen dritten Kandidaten entfallene Stimme hypothetisch dem Antragsteller zugerechnet worden wäre. Auf den Beigeladenen entfielen 28 Stimmen, auf den Antragsteller neun Stimmen.
Auch das vom Antragsteller gerügte „Vorschlagsrecht“ der SPD-Fraktion habe sich im Ergebnis nicht auf das Verfahren ausgewirkt. Nach den Feststellungen des Gerichts konnten auch Bewerberinnen und Bewerber gewählt werden, die nicht von der SPD vorgeschlagen worden waren.
Das Verwaltungsgericht hatte den Antrag bereits zuvor zurückgewiesen. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. Dem Antragsteller steht jedoch die Möglichkeit offen, Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht einzulegen.
OVG Bremen, Beschluss vom 22.09.2026, Az. 2 B 235/26




