Vorwürfe gegen Anästhesisten: OVG Bremen bestätigt Ruhen der ärztlichen Approbation

Bremen, 19. Mai 2026 (JPD) Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat das vorläufige Ruhen der Approbation eines Anästhesisten bestätigt. Die Beschwerde der Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz gegen einen anderslautenden Beschluss des Verwaltungsgerichts hatte Erfolg. Der Arzt bleibt damit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens von der Berufsausübung ausgeschlossen.

Die Gesundheitsbehörde hatte im Sommer 2025 das Ruhen der Approbation unter Anordnung der sofortigen Vollziehung verfügt. Hintergrund war ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts, der Arzt habe narkotisierte minderjährige Patientinnen im Intimbereich berührt. Zudem wurden bei einer Wohnungsdurchsuchung Datenträger sichergestellt, die nach Angaben der Ermittlungsbehörden Darstellungen schwerer sexueller Übergriffe an Mädchen enthalten sollen.

OVG Bremen berücksichtigt ergänzte Ermessenserwägungen der Behörde

Das Verwaltungsgericht hatte im März 2026 die aufschiebende Wirkung der Klage wiederhergestellt und die Maßnahme als voraussichtlich rechtswidrig bewertet. Es äußerte Zweifel an der Wahrscheinlichkeit der vorgeworfenen Übergriffe im Behandlungssetting, während es den Tatverdacht im Zusammenhang mit kinderpornographischen Inhalten für hinreichend wahrscheinlich hielt. Allerdings sah es Defizite in der behördlichen Ermessensausübung.

Das Oberverwaltungsgericht hob diese Entscheidung nun auf. Maßgeblich sei, dass die Behörde ihre Ermessenserwägungen im Beschwerdeverfahren ergänzt habe und das Ruhen der Approbation auch allein auf den Verdacht des Besitzes kinder- und jugendpornographischer Inhalte gestützt hätte. Diese Erwägung habe bereits in der Ausgangsentscheidung angelegt gewesen und stelle keinen unzulässigen vollständigen Austausch der Begründung dar.

Nach Auffassung des Gerichts tragen beide Tatkomplexe jeweils selbstständig die Annahme eines erheblichen Vertrauensverlusts in die Ärzteschaft. Angesichts dessen sei der Eingriff in die Berufsfreiheit gerechtfertigt, da eine weitere Tätigkeit des Arztes bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens einen erheblichen Ansehensschaden verursachen könne. Offengelassen hat das Gericht, ob auch der erste Tatvorwurf hinreichend wahrscheinlich ist.

Der Beschluss ist nicht anfechtbar. Das Verfahren ist unter dem Aktenzeichen OVG Bremen, Beschluss vom 15. Mai 2026 – 1 B 82/26 – dokumentiert.

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