
Oldenburg, 19. Mai 2026 (JPD) Das Verwaltungsgericht Oldenburg hat den Antrag der Deutschen Umwelthilfe auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Landwirtschaftskammer Niedersachsen abgelehnt. Die Umweltorganisation wollte erreichen, dass die Behörde düngerechtliche Anforderungen in nitratbelasteten und eutrophierten Gebieten vorläufig wieder vollzieht und Verstöße kontrolliert sowie sanktioniert.
Streit um Düngeverordnung: VG Oldenburg verneint Eilrechtsschutz
Der Antrag zielte auf die Durchsetzung zusätzlicher Anforderungen nach § 13a Abs. 2 Düngeverordnung sowie §§ 3 und 4 Nr. 3 der niedersächsischen Düngerechtsverordnung zum Schutz vor Nitrat- und Phosphatbelastungen. Hintergrund ist die Aussetzung des Vollzugs durch die Landwirtschaftskammer Niedersachsen nach mehreren gerichtlichen Entscheidungen zur Unwirksamkeit von Gebietsausweisungen.
Bereits das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hatte Teile der Verordnung zur Ausweisung nitratbelasteter Gebiete für unwirksam erklärt. Nach einer weiteren Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts wurde die entsprechende Rechtslage zusätzlich beeinflusst, was zur Rücknahme einer Revision durch das Land Niedersachsen führte. In der Folge sah die Landwirtschaftskammer keine Grundlage mehr für eine fortgesetzte Kontrolle und Sanktionierung.
Das Verwaltungsgericht verneinte ein Rechtsschutzbedürfnis für das Begehren der Deutschen Umwelthilfe. Diese könne ihr Ziel vorrangig gegenüber dem Normgeber verfolgen, da es derzeit an verbindlich ausgewiesenen nitratbelasteten Gebieten fehle. Ohne diese Grundlage könne die Vollzugsbehörde die geforderten Anforderungen nicht konkret anwenden.
Soweit sich der Antrag auf verschärfte Abstandsregelungen in Einzugsgebieten von Oberflächengewässern bezog, sah das Gericht zudem keine hinreichend glaubhaft gemachte Eilbedürftigkeit für eine Vorwegnahme der Hauptsache. Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig, die Deutsche Umwelthilfe kann Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.





