
Mannheim, 19. Mai 2026 (JPD) Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat die Klage einer Bürgerinitiative gegen den Bau des Polders Wyhl/Weisweil wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig abgewiesen. Die Entscheidung betrifft einen Planfeststellungsbeschluss des Landratsamts Emmendingen für einen Hochwasserrückhalteraum vom 22. September 2025.
Klage gegen Polder Wyhl/Weisweil scheitert an Frist nach Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz
Die Bürgerinitiative ist als Umweltvereinigung anerkannt und hatte sich gegen den Planfeststellungsbeschluss zum Bau und Betrieb des Hochwasserrückhalteraums Wyhl/Weisweil gewandt. Die Klage ging am 13. November 2025 beim Verwaltungsgerichtshof ein, die Begründung folgte jedoch erst am 23. Januar 2026.
Der Verwaltungsgerichtshof wies darauf hin, dass die gesetzliche Zehn-Wochen-Frist zur Klagebegründung nach § 6 Satz 1 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz bereits am 22. Januar 2026 abgelaufen war. Die am Folgetag eingereichte Begründung sei daher verspätet erfolgt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand komme nicht in Betracht, da die Fristversäumung nicht ausreichend entschuldigt sei.
Der Rechtsanwalt der Bürgerinitiative hatte geltend gemacht, eine zunächst eingetragene „hypothetische Klagebegründungsfrist“ sei nachträglich fehlerhaft nicht angepasst worden. Der Senat sah darin jedoch ein zurechenbares Organisationsverschulden. Die Frist sei nicht als vorläufig gekennzeichnet gewesen, was bei gewissenhafter Kanzleiorganisation erforderlich gewesen wäre.
Nach Auffassung des Gerichts hätte das Versehen bei ordnungsgemäßer Fristenkontrolle erkannt werden können. Die Versäumung sei daher nicht ausreichend entschuldigt. Die Klage wurde im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden.
Das Urteil vom 13. Mai 2026 ist noch nicht rechtskräftig. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht ist binnen eines Monats möglich. Das Verfahren trägt das Aktenzeichen 3 S 2189/25.



