Weitergabe interner VW-Informationen rechtfertigt Kündigung

Braunschweig, 6. November 2026 (JPD) – Das Arbeitsgericht Braunschweig hat in einem Kündigungsschutzverfahren eines Mitarbeiters aus dem Oberen Managementkreis der Volkswagen AG entschieden, dass dessen fristlose Kündigung unwirksam ist. Die ordentliche Kündigung sei hingegen rechtmäßig. Das Arbeitsverhältnis endete damit zum 30. September 2026.

Die außerordentliche Kündigung scheiterte nach Auffassung des Gerichts an der versäumten Zweiwochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB. Die ordentliche Kündigung sei dagegen wegen einer schwerwiegenden Verletzung arbeitsvertraglicher Rücksichtnahmepflichten gerechtfertigt. Der Mitarbeiter habe interne Informationen unzulässigerweise an das Landeskriminalamt weitergegeben, das keine externe Meldestelle im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes sei.

Dem Kläger sprach das Gericht Annahmeverzugslohn bis Ende August 2026 zu. Eine Widerklage von Volkswagen auf Auskunft über Behördenmeldungen wurde ebenso abgewiesen wie eine Schadensersatzforderung wegen Rechtsanwaltskosten von rund 380.000 Euro. Über geltend gemachte Bonusansprüche für die Jahre 2025 und 2026 wird gesondert verhandelt.

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