
Das Arbeitsgericht Braunschweig hat der Klage eines Bundestagsabgeordneten gegen seine fristlose Kündigung stattgegeben. Das Gericht stellte fest, dass die Kündigung vom 12. Dezember 2025 das Arbeitsverhältnis nicht wirksam beendet hat und dieses unter Einhaltung der Kündigungsfrist bis zum 27. Dezember 2025 fortbestand.
Der Kläger war seit dem 1. August 2025 bei der beklagten Arbeitgeberin geringfügig beschäftigt und zugleich über eine von ihm kontrollierte Gesellschaft gesellschaftsrechtlich mit dem Unternehmen verbunden. Die Beklagte hatte das Arbeitsverhältnis fristlos gekündigt und dem Kläger umfangreiche Vorwürfe im Zusammenhang mit angeblichen Scheinbeschäftigungen, nicht erbrachten Arbeitsleistungen sowie der Abrechnung von Beratungsleistungen gemacht.
Nach Auffassung des Gerichts kam es auf die von der Beklagten erhobenen Vorwürfe nicht mehr entscheidungserheblich an. Die erkennende Kammer begründete ihre Entscheidung damit, dass die fristlose Kündigung nicht innerhalb der gesetzlichen Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB ausgesprochen worden sei. Die maßgebliche Frist zur Erklärung der außerordentlichen Kündigung sei damit versäumt worden.
Der Kläger hatte vorgetragen, tatsächlich in betriebswirtschaftliche und organisatorische Abläufe eingebunden gewesen zu sein und entsprechende Leistungen erbracht zu haben.
Bereits zuvor hatte das Arbeitsgericht Braunschweig den Streit im Rahmen eines Kammertermins am 16. Juni 2026 verhandelt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.



