Lebenslange Haft für islamistischen Anschlag auf Münchner ver.di-Demonstration

München, 6. August 2026 (JPD). Das Oberlandesgericht München hat den 25-jährigen Farhad N. wegen des Anschlags auf eine ver.di-Demonstration in der Münchner Seidlstraße zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Der 7. Strafsenat sprach ihn des Mordes in zwei Fällen, des versuchten Mordes in 23 Fällen, der gefährlichen Körperverletzung in 19 Fällen, der vorsätzlichen Körperverletzung in drei Fällen sowie des schweren gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr schuldig.

Das Gericht stellte außerdem die besondere Schwere der Schuld fest. Eine Aussetzung des Strafrests nach 15 Jahren sei angesichts des Tatbildes nicht vertretbar. Das Urteil erging am 34. Hauptverhandlungstag und ist noch nicht rechtskräftig.

Nach den Feststellungen des Staatsschutzsenats fuhr der Angeklagte am 13. Februar 2025 mit hoher Geschwindigkeit in den Demonstrationszug der Gewerkschaft ver.di. Dabei handelte er mit dem festen Willen, möglichst viele Menschen zu töten. Eine junge Mutter und ihre zweieinhalbjährige Tochter starben an schwersten Kopfverletzungen. Insgesamt wurden 43 Menschen zum Teil schwer verletzt.

Der Angeklagte überholte zunächst Fahrzeuge des allgemeinen Straßenverkehrs und anschließend das Schlussfahrzeug der Demonstration. Danach lenkte er sein Fahrzeug zwischen zwei Polizeitransportern hindurch und fuhr ohne Lenk- oder Bremsbewegungen mit Vollgas in die dicht gedrängte Menschenmenge.

Die beiden später verstorbenen Opfer wurden mit einer Geschwindigkeit von bis zu 42 Kilometern pro Stunde erfasst und durch die Luft geschleudert. Nach dem ersten Aufprall fuhr der Angeklagte weitere 23 Meter ohne zu bremsen und erfasste weitere Demonstrationsteilnehmer. Andere Menschen schob das Fahrzeug nach den gerichtlichen Feststellungen vor sich her.

Ein Polizeibeamter schoss schließlich in das Beifahrerfenster und zog den Zündschlüssel ab. Weitere Helfer hoben das Fahrzeug an, um eine darunter eingeklemmte Frau zu befreien. Der Angeklagte drückte währenddessen weiterhin das Gaspedal durch, bevor Sicherheitskräfte ihn überwältigten.

Zahlreiche Geschädigte erlitten unter anderem Schädel-Hirn-Traumata, Wirbel-, Rippen-, Kiefer- und Wadenbeinbrüche, Lungenverletzungen und schwere Gelenkschäden. Hinzu kamen posttraumatische Belastungsstörungen. Der Vorsitzende Richter Michael Höhne hob in der Urteilsbegründung hervor, dass viele Betroffene bis heute massiv unter den Folgen des Anschlags leiden.

Gericht sieht islamistisch-politisches Tatmotiv

Nach Überzeugung des Senats wollte der Angeklagte mit der Tat eine aus seiner Sicht „gottgefällige“ Handlung begehen und sich als guter Muslim beweisen. Handlungsleitend sei ein religiös-politisches Motiv gewesen. Er habe auf das aus seiner Sicht bestehende Leid von Muslimen aufmerksam machen und dafür Rache üben wollen.

Der Angeklagte hatte sich nach den Feststellungen des Gerichts seit 2024 verstärkt dem Islam zugewandt und seinen Lebensstil verändert. Spätestens seit Anfang 2025 habe er sich zunehmend intolerant gegenüber nicht streng gläubigen Muslimen gezeigt. Er sei afghanischen Geistlichen in sozialen Netzwerken gefolgt und habe übersteigerte religiöse Vorstellungen entwickelt.

Kurz vor der Tat verabschiedete er sich nach den Feststellungen des Senats unter Hinweis auf seinen bevorstehenden Tod von Freunden und beglich seine Schulden. Unmittelbar vor dem Anschlag hörte er Koransuren und hielt eine Gebetskette in der Hand.

Bei seiner Festnahme erhob er den Zeigefinger zur sogenannten Tauhid-Geste, sprach das islamische Glaubensbekenntnis und beschimpfte Polizeibeamte als Ungläubige. Die Geste zeigte er auch am ersten Hauptverhandlungstag.

In der Hauptverhandlung machte der Angeklagte keine Angaben. Im Ermittlungsverfahren hatte er erklärt, Allah habe alles so gewollt. Diese Äußerung wiederholte er gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen.

Das Gericht stützte seine Feststellungen auf Zeugenaussagen, Urkunden, Videoaufzeichnungen und mehrere Sachverständigengutachten. Ein unfallanalytisches Gutachten schloss insbesondere ein technisches Versagen des Fahrzeugs aus.

Drei Mordmerkmale verwirklicht

Der Senat ging davon aus, dass der Angeklagte mit Tötungsabsicht und „absolutem Vernichtungswillen“ handelte. Das Gericht sah die Mordmerkmale der Heimtücke, der Verwendung eines gemeingefährlichen Mittels und der niedrigen Beweggründe als erfüllt an.

Die Demonstrationsteilnehmer hätten nicht mit einem Angriff gerechnet und seien deshalb arg- und wehrlos gewesen. Das Fahrzeug sei zudem als gemeingefährliches Mittel eingesetzt worden, da der Angeklagte nach dem ersten Zusammenstoß die Kontrolle über die weiteren Auswirkungen verloren habe und eine unbestimmte Vielzahl von Menschen gefährdet worden sei.

Auch das religiös-politische Motiv bewertete der Senat als niedrigen Beweggrund. Der Angeklagte habe willkürlich ausgewählte Menschen für seine Ziele instrumentalisiert und zu bloßen Objekten degradiert. Die Demonstrationsteilnehmer hätten keinerlei Verantwortung für die Lage von Muslimen in anderen Teilen der Welt getragen.

Volle Schuldfähigkeit

Nach Überzeugung des Gerichts war der Angeklagte bei der Tat vollständig schuldfähig. Zwar leide er an einer mittelgradigen Persönlichkeitsstörung und einer chronisch-motorischen Tic-Störung. Seine Einsichts- und Steuerungsfähigkeit sei dadurch jedoch nicht beeinträchtigt gewesen.

Hinweise auf eine schizophrene Erkrankung, Halluzinationen oder das Hören von Stimmen hätten sich nicht ergeben. Die Tat sei eine freie Entscheidung gewesen. Der Angeklagte habe Handlungsalternativen gehabt.

Für die Feststellung der besonderen Schwere der Schuld berücksichtigte das Gericht insbesondere die beiden vollendeten Morde, die 23 Mordversuche, die Vielzahl weiterer Verletzungsdelikte und die Verwirklichung von drei Mordmerkmalen. Jedes der beiden vollendeten Tötungsdelikte rechtfertige bereits für sich eine lebenslange Freiheitsstrafe.

Das Gericht entzog dem Angeklagten außerdem die Fahrerlaubnis und ordnete eine Sperre für deren Neuerteilung an. Nach der Urteilsverkündung beschloss der Senat die Fortdauer der Untersuchungshaft.

Der Vorsitzende Richter bezeichnete Anschläge mit Fahrzeugen auf friedliche Menschen als sinnlos, brutal und menschenverachtend. Zugleich würdigte er die Angehörigen der beiden Getöteten, die unmittelbar nach der Tat öffentlich dazu aufgerufen hatten, den Tod ihrer Familienmitglieder nicht zur Verbreitung von Hass zu instrumentalisieren.

Gegen das Urteil können die Verteidigung und die Bundesanwaltschaft innerhalb einer Woche Revision zum Bundesgerichtshof einlegen.

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