
Karlsruhe 18.09.2026 (JPD), der Bundesgerichtshof hat die Verurteilungen dreier Angeklagter im Zusammenhang mit dem sogenannten Goldraub von Manching im Wesentlichen bestätigt. Der 1. Strafsenat verwarf die Revisionen gegen ein Urteil des Landgerichts Ingolstadt weitgehend.
Das Landgericht hatte drei der vier Angeklagten am 29. Juli 2025 wegen des Einbruchs in das Kelten Römer Museum Manching sowie weiterer Taten zu Gesamtfreiheitsstrafen zwischen sieben und elf Jahren verurteilt. Bei dem Einbruch am 22. November 2022 war ein rund 2.100 Jahre alter Goldschatz entwendet worden, der aus 483 Goldmünzen und einem Goldgusskuchen bestand.
72 der Münzen konnten später bei einem der Täter in Form von 18 eingeschmolzenen Goldklumpen sichergestellt werden. Das Landgericht verurteilte die Angeklagten im Zusammenhang mit der Tat unter anderem wegen schweren Bandendiebstahls. Wegen des Einschmelzens der Münzen erfolgte zudem eine Verurteilung wegen gemeinschädlicher Sachbeschädigung.
Der Bundesgerichtshof bestätigte mit Beschlüssen vom 18. August 2026 die Schuldsprüche wegen des Einbruchs in Manching und des Einschmelzens der Münzen. Auch die verhängten Gesamtstrafen sowie die vom Landgericht angeordneten Einziehungsentscheidungen haben Bestand.
Den vierten Angeklagten hatte das Landgericht vom Vorwurf einer Beteiligung am Einbruch in das Museum freigesprochen, weil ihm eine Mitwirkung an dieser Tat nicht nachgewiesen werden konnte. Wegen weiterer Straftaten wurde er jedoch verurteilt. Auch seine gegen diese Verurteilung gerichtete Revision verwarf der BGH im Wesentlichen.
BGH, Beschlüsse vom 18. August 2026 – 1 StR 149/26
Vorinstanz: LG Ingolstadt, Urteil vom 29. Juli 2025 – 1 KLs 34 3277/23





