
Frankfurt am Main, 1. September 2026 (JPD). Eine nicht besonders hervorgehobene AGB-Klausel, nach der ein ausscheidender Leasingnehmer weiterhin für sämtliche Verpflichtungen des neuen Leasingnehmers haftet, kann überraschend und damit unwirksam sein. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil entschieden.
Die Beklagte hatte bei der Klägerin einen Mercedes CLA geleast. Eine frühere Mitbewohnerin wollte den Leasingvertrag übernehmen. In dem von allen Beteiligten unterzeichneten Übernahmevertrag war in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen geregelt, dass die bisherige Leasingnehmerin für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Verpflichtungen aus dem Vertrag weiterhin mithaftet.
Nachdem die neue Leasingnehmerin mit Zahlungen in Rückstand geraten war, verlangte die Leasinggeberin von der früheren Vertragspartnerin knapp 20.000 Euro. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Klage zunächst statt.
Ausscheidender Leasingnehmer darf mit vollständiger Entlassung rechnen
Die Berufung der Beklagten hatte vor dem 17. Zivilsenat des OLG Frankfurt Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts ist die Mithaftungsklausel überraschend und deshalb unwirksam. Die Beklagte habe nicht damit rechnen müssen, auch nach der Vertragsübernahme für sämtliche Verbindlichkeiten der neuen Leasingnehmerin einzustehen.
Die Erwartung eines Leasingnehmers, der mit dem Leasinggeber und einem Übernehmer eine Vertragsübernahme vereinbare, sei grundsätzlich darauf gerichtet, vollständig aus den bisherigen vertraglichen Verpflichtungen entlassen zu werden. Vernünftigerweise müsse er nicht damit rechnen, weiterhin für das Verhalten des neuen Leasingnehmers einzustehen, zumal er nach seinem Ausscheiden weder Einfluss auf den Leasinggegenstand noch auf den weiteren Vertragsverlauf habe.
Auch die Gestaltung des Vertrags sprach nach Ansicht des Senats gegen eine wirksame Einbeziehung der Klausel. Die Bezeichnungen „Übernahmevertrag“, „bisheriger Leasingnehmer“ und „Übernehmer“ ließen eine fortbestehende Mithaftung nicht erkennen. Zudem war die Klausel weder besonders hervorgehoben noch räumlich deutlich vom übrigen Vertragstext abgesetzt.
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Aktenzeichen: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19. August 2026, 17 U 141/25
Vorinstanz: LG Frankfurt am Main, Urteil vom 11. November 2025, 2-19 O 586/23






