
Göttingen, 1. September 2026 (JPD). Ein nicht zur Bürgermeisterwahl in Herzberg am Harz zugelassener AfD-Kandidat ist mit einem Eilantrag vor dem Verwaltungsgericht Göttingen gescheitert. Die 1. Kammer wies den Antrag als unzulässig zurück. Über die inhaltliche Rechtmäßigkeit seines Ausschlusses entschied das Gericht damit nicht.
Der Wahlausschuss der Stadt Herzberg am Harz hatte am 27. Juli einstimmig beschlossen, den Wahlvorschlag der AfD für die Bürgermeisterwahl am 13. September 2026 nicht zuzulassen. Zur Begründung führte der Ausschuss an, der Kandidat biete nicht die Gewähr dafür, jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten. Grundlage ist § 80 Abs. 4 Nr. 3 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes.
Der Kandidat ist Kreisvorsitzender der AfD Göttingen und Beisitzer im niedersächsischen Landesvorstand der AfD-Jugendorganisation „Generation Deutschland“.
Gericht verweist auf Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl
Der Kandidat hatte am 9. August einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Er wollte erreichen, dass der Wahlausschuss ihn zur Wahl zulässt oder zumindest erneut über seine Zulassung entscheidet.
Zur Begründung berief er sich unter anderem auf das aus Art. 21 Abs. 4 GG abgeleitete Parteienprivileg. Solange das Bundesverfassungsgericht eine Partei nicht als verfassungswidrig eingestuft habe, dürfe sie nach seiner Auffassung nicht wegen einer angenommenen Verfassungsfeindlichkeit bei Wahlen benachteiligt werden. Aus bloßen Parteifunktionen könne zudem nicht auf die fehlende Verfassungstreue eines Funktionärs geschlossen werden.
Das Verwaltungsgericht prüfte diese Argumente im Eilverfahren jedoch nicht inhaltlich. Nach Auffassung der Kammer sieht das Niedersächsische Kommunalwahlgesetz vor, dass Entscheidungen und Maßnahmen mit unmittelbarem Bezug zum Wahlverfahren grundsätzlich nur im Wahlprüfungsverfahren nach der Wahl angefochten werden können.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diesen nachgelagerten Rechtsschutz sieht die Kammer nicht. Das Wahlprüfungsverfahren könne ebenfalls effektiven Rechtsschutz gewährleisten, weil eine fehlerhafte Wahl im Ergebnis wiederholt werden könne.
Gegen den Beschluss vom 31. August kann der Antragsteller innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.
Aktenzeichen: VG Göttingen, 1 B 229/26


