Bürgerbegehren zum Erhalt der Grundschule Bremke unzulässig

Göttingen, 2. Juli 2026 (JPD). Das Bürgerbegehren zum Erhalt der Grundschule Bremke in der Gemeinde Gleichen ist unzulässig. Das Verwaltungsgericht Göttingen hat die Klage der Initiatorinnen abgewiesen, die die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „JA zu 4 Grundschulstandorten in der Gemeinde Gleichen“ feststellen lassen wollten.

Hintergrund ist eine Änderung der Schulbezirkssatzung der Gemeinde Gleichen aus Dezember 2024. Danach bestehen ab dem ersten Halbjahr des Schuljahres 2025/26 nur noch Schulbezirke für die Grundschulen Diemarden, Groß Lengden und Kerstlingerode. Die Grundschule Bremke hatte damit keinen eigenen Schulbezirk mehr und nimmt seit dem Schuljahr 2025/26 keine Schülerinnen und Schüler der ersten Klasse mehr auf.

Die Initiatorinnen hatten im März 2025 Unterstützungsunterschriften in der erforderlichen Zahl bei der Gemeinde eingereicht. Der Verwaltungsausschuss stellte das Bürgerbegehren im April 2025 jedoch als unzulässig fest. Dagegen richtete sich die Klage.

Das Verwaltungsgericht sah die gesetzlichen Anforderungen an die Begründung eines Bürgerbegehrens nicht erfüllt. Die für die Entscheidung wesentlichen Tatsachen müssten knapp, aber vollständig dargestellt werden. Daran fehle es hier. Insbesondere sei nicht angegeben worden, dass die Grundschule Bremke nicht ausgelastet gewesen sei. Dies habe sowohl für den früheren Schulbezirk mit Bremke, Bischhausen und Ischenrode als auch später nach der zusätzlichen Zuordnung von Reinhausen gegolten.

Nach Auffassung der Kammer hätte zudem erwähnt werden müssen, dass die Grundschule in Kerstlingerode nicht nur umgebaut werde, sondern einen Neubau erhalte, der einen zweizügigen Betrieb absichere. Dadurch wäre deutlich geworden, dass die Schülerinnen und Schüler des Bezirks der Grundschule Bremke dort aufgenommen werden könnten. Unerheblich sei, ob die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner diese Informationen aus Presseberichten oder öffentlichen Diskussionen hätten kennen können.

Unzulässig sei das Bürgerbegehren außerdem, weil sein Ziel im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht mehr erreichbar gewesen sei. Der Gemeinderat hatte im Februar 2026 beschlossen, die Grundschulen Bremke und Diemarden zum 1. August 2026 am Standort Diemarden zusammenzulegen. Die Schulbehörde genehmigte dies im Mai 2026 und legte den Namen „Grundschule am kleinen Knüll“ fest. Damit sei die Grundschule Bremke ab dem Schuljahr 2026/27 rechtlich nicht mehr existent.

Eine Neueinrichtung der Grundschule am Standort Bremke sei mit dem bisherigen Bürgerbegehren nicht angestrebt worden. Die Klägerinnen hätten es zudem unterlassen, im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes eine vorläufige Zulassung des Bürgerbegehrens zu erstreiten, um die weitere Entwicklung aufzuhalten.

Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht beantragt werden.

Aktenzeichen: Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 9. Juni 2026 – 1 A 695/25

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