
Leipzig, 26. August 2026 (JPD). Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein Urteil des Landgerichts Dresden im sogenannten sächsischen Munitionsskandal teilweise aufgehoben. Die Verurteilung eines Polizeibeamten und Schießtrainers des Mobilen Einsatzkommandos (MEK) wegen veruntreuender Unterschlagung in Tateinheit mit Bestechlichkeit muss hinsichtlich möglicher Verstöße gegen das Waffengesetz erneut geprüft werden.
Der 5. Strafsenat gab damit teilweise einer Revision der Generalstaatsanwaltschaft Dresden statt. Die Rechtsmittel gegen die Freisprüche eines MEK-Kommandoführers und eines weiteren Einsatzbeamten sowie die Revision des verurteilten Schießtrainers blieben dagegen ohne Erfolg.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatten der Kommandoführer und der Schießtrainer im Jahr 2018 während einer Fortbildungsreise des MEK ein zusätzliches Schießtraining bei einem privaten Schießausbilder in Mecklenburg-Vorpommern durchführen wollen. Nachdem ein Antrag auf Übernahme der Kosten abgelehnt worden war, sollte das Training privat finanziert werden.
Der Schießtrainer vereinbarte nach den Feststellungen jedoch heimlich mit dem privaten Ausbilder, diesen statt mit Geld mit dienstlicher Munition zu bezahlen. Zu Beginn der Fortbildungswoche entnahm er rund 10.000 Schuss aus der Waffenkammer des MEK. Davon übergab er 3.000 Schuss als Bezahlung für das Training und weitere 4.000 Schuss als Anzahlung für künftige private Schießtrainings. Weitere rund 3.000 Schuss wurden während des Trainings verbraucht.
Die beiden Mitangeklagten und die übrigen Angehörigen des MEK wussten nach den Feststellungen nichts von der Überlassung der Munition.
Das Landgericht hatte den Schießtrainer wegen veruntreuender Unterschlagung in Tateinheit mit Bestechlichkeit zu einer Geldstrafe verurteilt. Einen Verstoß gegen das Waffengesetz verneinte es. Zur Begründung hatte es darauf abgestellt, dass der Transport der Munition zum Schießplatz dienstlich veranlasst gewesen sei und deshalb die waffenrechtlichen Vorschriften auf den Beamten nicht anwendbar seien.
Diese Begründung hielt der revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Nach Auffassung des BGH stellte die heimliche Übergabe von insgesamt 7.000 Schuss Munition als Bezahlung beziehungsweise Anzahlung für private Schießtrainings keine dienstliche Tätigkeit des Polizeibeamten dar. Das Landgericht muss die waffenrechtlichen Vorwürfe daher in einem neuen Verfahren prüfen.
Rechtskräftig sind dagegen die Freisprüche des Kommandoführers und des weiteren Einsatzbeamten hinsichtlich der Munitionsüberlassung. Das Landgericht hatte nicht feststellen können, dass sie von dem Vorgehen des Schießtrainers wussten.
Ebenfalls bestehen bleiben die Freisprüche in einem zweiten Tatkomplex. Den Angeklagten war vorgeworfen worden, bei einer Fortbildungsreise in ein bayerisches Skigebiet im Jahr 2019 den dienstlichen Charakter der Reise nur vorgetäuscht zu haben. Das Landgericht hatte jedoch festgestellt, dass den Vorgesetzten Inhalt und Ausrichtung der jährlich stattfindenden und als „Skiwoche“ bezeichneten Reisen bekannt gewesen seien.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. August 2026, Az. 5 StR 401/25
Vorinstanz: Landgericht Dresden, Urteil vom 5. März 2025, Az. 16 KLs 390 Js 33/21



