
Neustadt an der Weinstraße, 12. August 2026 (JPD). Der Name „Oggie“ darf nicht als Künstlername in die amtlichen Ausweisdokumente eines Mannes eingetragen werden. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat eine entsprechende Klage abgewiesen.
Der Kläger hatte im Jahr 2022 eine Fahrradreise von Eisenberg bis nach Istanbul unternommen und dabei einen Kühlschrank auf seinem Gepäckträger transportiert. Mit der Aktion sammelte er mehr als 13.000 Euro für die Kinderkrebsstiftung und erlangte durch Zeitungsberichte, soziale Medien und Fernsehauftritte öffentliche Aufmerksamkeit.
Anschließend beantragte er bei der Verbandsgemeinde Eisenberg, den Namen „Oggie“ als Künstlernamen in seine Ausweisdokumente einzutragen. Zur Begründung machte er geltend, die Aktion habe eine schöpferische Dimension gehabt und gesellschaftliche Missstände thematisiert.
Die Behörde lehnte den Antrag ab. Die dagegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.
Nach Auffassung der 5. Kammer erfüllt der Kläger bereits deshalb nicht die Voraussetzungen für einen Künstlernamen, weil er die Bezeichnung nicht einheitlich verwendet. In der Öffentlichkeit trete er unter verschiedenen Schreibweisen wie „Oggie“, „Oggi“, „Oggy“ oder „oggiethedoggie“ auf. Dadurch sei eine eindeutige Identifikation im Rechtsverkehr nicht gewährleistet.
Zudem sah das Gericht in der Fahrradreise keine künstlerische Tätigkeit. Der Aktion fehle das für den Schutzbereich der Kunstfreiheit erforderliche schöpferische Element. Entscheidend sei vielmehr die sportliche Herausforderung in Verbindung mit dem Spendensammeln gewesen.
Dabei verwies die Kammer auch darauf, dass der Kläger die Größe des transportierten Gegenstandes vom Spendenaufkommen abhängig gemacht habe. Bei einem niedrigeren Spendenbetrag wäre nach seinen Angaben beispielsweise lediglich ein Toaster transportiert worden. Dies spreche gegen einen unmittelbaren Ausdruck einer individuellen Künstlerpersönlichkeit.
Auch ein gesellschaftlicher Appell mache eine Reise für sich genommen noch nicht zur Kunst, stellte das Gericht klar.
Schließlich fehle es dem Namen „Oggie“ an der erforderlichen Verkehrsgeltung. Der Kläger sei einer breiten Öffentlichkeit nicht gerade unter diesem Namen als Künstler bekannt. In Medienberichten sei er überwiegend unter seinem bürgerlichen Namen genannt worden; „Oggie“ sei lediglich als Spitzname oder Zusatz erschienen.
Auch rund 4.000 Follower in sozialen Netzwerken reichen nach Auffassung des Gerichts nicht aus, um die für einen Künstlernamen erforderliche Bekanntheit zu begründen.
Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung ein Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz gestellt werden.
Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße, Urteil vom 5. August 2026 – 5 K 1431/25.NW




