
Neustadt an der Weinstraße, 7. September 2026 (JPD) Regelmäßig angebotene und entgeltliche Planwagenfahrten durch Weinberge sind keine privilegierten Brauchtumsveranstaltungen. Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage eines Winzers gegen eine entsprechende Feststellung der Stadt Landau abgewiesen (Urteil vom 7. September 2026 – 3 K 1530/25.NW). Für die Fahrten gelten nach Auffassung des Gerichts die Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes.
Der Winzer aus Landau-Godramstein bietet zwischen April und Oktober Weinbergsrundfahrten für Gruppen ab zwölf Personen an. Eingesetzt werden Traktoren mit speziell für den Personentransport angeschafften Anhängern. Zum Angebot gehören neben Erläuterungen zum Weinbau auch Getränke und Pfälzer Spezialitäten. Pro Person werden 39 Euro bei einem Mindestbuchungswert von 468 Euro verlangt.
Gericht verneint örtliches Brauchtum
Die Stadt Landau hatte festgestellt, dass es sich bei den Fahrten nicht um verkehrsrechtlich privilegierte Brauchtumsfahrten, sondern um entgeltliche Personenbeförderung handelt. Der Winzer verwies dagegen unter anderem auf die pfälzische Weinkultur und eine früher erteilte behördliche Gestattung zur allgemeinen Wegenutzung.
Das Verwaltungsgericht bestätigte die Rechtsauffassung der Stadt. Brauchtum setze ein seltenes, traditionelles Ereignis voraus, das zudem eine spezifische soziale Funktion erfülle. Die Weinbergsrundfahrten seien hingegen regelmäßig buchbar, würden flexibel an Kundenwünsche angepasst und dienten kommerziellen sowie touristischen Zwecken.
Personenbeförderungsgesetz ist anwendbar
Nach Auffassung des Gerichts liegt zugleich eine genehmigungspflichtige Personenbeförderung vor. Entscheidend sei, dass Menschen tatsächlich transportiert würden und für die Gesamtleistung ein Entgelt verlangt werde. Dass der Preis auch Getränke und Verpflegung umfasst, ändere daran nichts, weil er jedenfalls auch eine Gegenleistung für die Transportleistung enthalte.
Eine Ausnahme vom gesetzlichen Verbot der Personenbeförderung auf Anhängern greife deshalb nicht ein. Gegen das Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragt werden.





