Die Finanzaufsicht BaFin hat am 29. Juni 2023 gegen die Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. eine Geldbuße in Höhe von 70.000 Euro festgesetzt. Grund war eine Aufsichtspflichtverletzung im Zusammenhang mit Verstößen gegen das Wertpapierhandelsgesetz (WpHG).

Die Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. hatte Stimmrechtsmitteilungen nicht rechtzeitig übermittelt.

Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

Zum Hintergrund:

Anteilseigner müssen innerhalb von vier Handelstagen dem Emittenten und der BaFin mitteilen, wenn ihre Stimmrechte bestimmte Schwellenwerte berühren.

Für ihre Stimmrechtsmitteilung müssen Anteilseigner ein verbindliches Meldeformular nutzen. Das ist in § 12 Absatz 1 Wertpapierhandelsanzeigeverordnung (WpAV) geregelt.

Teilt ein Meldepflichtiger dem Emittenten und der BaFin nicht rechtzeitig mit, wenn er mit seinen Anteilen bestimmte Schwellenwerte über- oder unterschreitet, verstößt es gegen § 33 Absatz 1 Satz 1 WpHG. Die BaFin kann dies mit einer Geldbuße ahnden.

Diese beträgt für juristische Personen maximal zehn Millionen Euro oder bis zu fünf Prozent des Gesamtumsatzes.

Die Pflicht zur Stimmrechtsmitteilung dient der Transparenz des Kapitalmarkts. Dadurch soll die Attraktivität des Finanzplatzes Deutschland im internationalen Wettbewerb erhöht und das Vertrauen der Anlegerinnen und Anleger in die Funktionsfähigkeit des deutschen Aktienmarkts gestärkt werden.

Bekanntmachung

Die Finanzaufsicht BaFin hat am 29. Juni 2023 eine Geldbuße in Höhe von 70.000 Euro gegen die Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. festgesetzt.

Der Sanktion lag ein Verstoß gegen § 130 Absatz 1 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) in Verbindung mit § 33 Absatz 1 Satz 1 Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) zugrunde. Die Hauck & Aufhäuser Fund Services S.A. hatte Stimmrechtsveröffentlichungen nicht rechtzeitig vorgenommen.

Der Bußgeldbescheid ist rechtskräftig.

(c) BaFin, 25.07.2023

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