Mit Urteil vom 27.04.2022 (Az.: 19 KLs 25/21) hat die 2. Große Strafkammer des Landgerichts Aurich einen heute 34 Jahre alten Angeklagten aus Emden wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 5 Fällen davon in 4 Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren verurteilt und überdies die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet.Ferner wurde in dem Urteil die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 54.600,- € angeordnet.

Die Kammer hatte festgestellt, dass der Angeklagte sich in der Zeit von Juli 2019 – April 2021 in mehreren Einzelfällen unterschiedliche Betäubungsmitteln in größeren Mengen liefern ließ. Die Taten bezogen sich auf ca. 11 kg Amphetaminpaste sowie 1,5 kg Kokain. Darüber hinaus hatte der Angeklagte bei einer Tat in seiner Wohnung – in welcher er die Betäubungsmittel aufbewahrte – mehrere Waffen zugriffsbereit gelagert.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 08. Februar 2023 – unter geringfügiger Abänderung des Schuldspruchs – als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Mit Urteil vom 03.11.2022 (Az.: 19 KLs 13/22) hat die 3. Große Strafkammer des Landgerichts Aurich einen heute 33 Jahre alten Angeklagten aus Aurich wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 21 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Darüber hinaus hat die 3. Große Strafkammer einen heute 57 Jahre alten Angeklagten aus Aurich wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 20 Fällen, bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monaten und einen heute 39 Jahre alten Angeklagten aus Großheide wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen bewaffneten Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 4 Monaten verurteilt. Die Kammer hatte darüber hinaus hinsichtlich des 33 Jahre alten Angeklagten die Einziehung des Wertes des Erlangten in Höhe von 212.310,- € angeordnet. Der 39 Jahre alte Angeklagte hatte seine Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahre und 4 Monaten akzeptiert und kein Rechtsmittel geführt.

Die Kammer hatte festgestellt, dass sich die Angeklagten mit weiteren Personen zusammengeschlossen haben, um im bewussten und gewollten Zusammenwirken einen umfangreichen Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu betreiben. Die Taten bezogen sich auf Marihuana und Amphetamin – jeweils im Kilobereich – und Kokain.

Die gegen das Urteil von den Angeklagten eingelegten Revisionen wurden mit Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 21.02.2023 (Az. 3 StR 13/23) als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Beide Urteile sind damit rechtskräftig.

Quelle: Landgericht Aurich, Pressemitteilung vom 10. März 2023

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