Fehlende Corona-Impfung berechtigt nicht zur außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudiovertrages
Das Amtsgericht München erachtete die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrages aufgrund von Einschränkungen durch Corona-Schutzmaßnahmen für unwirksam und verurteilte die Beklagte am 08.09.2022 zur Zahlung von ausstehenden Mitgliedsbeiträgen in Höhe von 1.184,00 EUR. Die Münchner Beklagte schloss am 07.04.2021 mit der Klägerin einen Fitnessstudiovertrag beginnend ab dem 01.07.2021 mit einer Laufzeit…