Recht auf Reparatur passiert den Bundesrat

Berlin, 10. Juli 2026 (JPD). Das Gesetz zur Förderung der Reparatur von Waren hat den Bundesrat passiert. Mit den neuen Vorgaben sollen Verbraucher defekte Produkte häufiger reparieren lassen können, anstatt sie durch Neugeräte zu ersetzen. Zugleich werden die Pflichten der Hersteller erweitert.

Das Gesetz setzt eine europäische Richtlinie um. Hersteller bestimmter Waren müssen ihre Produkte künftig auf Verlangen des Käufers unentgeltlich oder zu einem angemessenen Preis reparieren. Dies soll insbesondere für technische Geräte wie Smartphones, Waschmaschinen und Kühlschränke gelten. Die Hersteller müssen Verbraucher außerdem über die Reparaturmöglichkeit informieren.

Produkte dürfen nicht durch technische oder konstruktive Maßnahmen so gestaltet werden, dass eine Reparatur erschwert oder verhindert wird. Ist eine Ware nicht reparierbar, obwohl dies vernünftigerweise erwartet werden kann, soll darin künftig ein Sachmangel liegen.

Darüber hinaus müssen Hersteller Ersatzteile und geeignete Reparaturwerkzeuge zu einem angemessenen Preis anbieten. Der Preis darf nicht so hoch sein, dass Verbraucher von einer Reparatur abgeschreckt werden. Damit soll auch ermöglicht werden, dass Käufer Reparaturen selbst oder durch unabhängige Werkstätten ausführen lassen.

Entscheidet sich ein Käufer innerhalb der Gewährleistungszeit für eine Reparatur anstelle der Lieferung eines neuen Produkts, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um ein weiteres Jahr. Für die Dauer der Reparatur soll zudem unter bestimmten Voraussetzungen ein Ersatzgerät zur Verfügung gestellt werden können.

Bundesjustiz- und Verbraucherschutzministerin Stefanie Hubig erklärte, Verbraucher erhielten mit dem Gesetz mehr Rechte bei der Reparatur defekter Produkte. Hersteller müssten Ersatzteile vorhalten und ihre Produkte so gestalten, dass diese repariert werden könnten. Reparieren sei besser als Wegwerfen und schone sowohl die Umwelt als auch den Geldbeutel.

Im parlamentarischen Verfahren wurde das Gesetz um Regelungen zu Vorsorgeverfügungen ergänzt. Diese sollen künftig selbst in das Zentrale Vorsorgeregister eingetragen werden können. Bislang wurde dort lediglich vermerkt, dass eine Vorsorgeverfügung existiert.

Der Bundesrat stimmte außerdem Änderungen der Vorsorgeregister-Verordnung zu. Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Die Vorschriften zum Recht auf Reparatur sollen am Tag nach der Verkündung in Kraft treten. Die neuen Regeln zum Zentralen Vorsorgeregister gelten ab dem 1. Oktober 2026.

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