Die CDU/CSU-Fraktion hat einen Gesetzentwurf zur Verlängerung des Ausreisegewahrsams (20/6904) vorgelegt, der am Donnerstag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestages steht. Danach soll die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams von derzeit zehn auf 28 Tage verlängert werden.
In der Vorlage schreibt die Fraktion, dass sich die Zahl der Ausländer in Deutschland, die ihrer Ausreisepflicht nicht nachkommen, aktuell „auf Rekordniveau“ befinde. Ausweislich des Ausländerzentralregisters seien Ende 2022 insgesamt 304.308 Menschen ausreisepflichtig gewesen, davon 248.145 mit einer Duldung und 56.163 ohne Duldung. Dem stünden im Jahr 2022 etwas mehr als 26.500 freiwillige Ausreisen und 12.945 vollzogene Abschiebungen von ausreisepflichtigen Ausländern gegenüber.
Mehr als 22.400 Abschiebungen scheiterten der Fraktion zufolge im vergangenen Jahr vor der Übergabe der Ausreisepflichtigen an die Bundespolizei. Grund dafür sei vielfach, dass die zuständigen Landesbehörden die Personen zu Beginn der geplanten Rückführungsmaßnahme nicht antreffen. Um die Durchführbarkeit einer Abschiebung zu sichern, könne eine ausreisepflichtige Person daher bislang bis zu zehn Tage vor der geplanten Maßnahme in Ausreisegewahrsam genommen werden, „sofern die dem Ausländer gesetzte Frist vorwerfbar abgelaufen ist und dieser ein Verhalten gezeigt hat, das erwarten lässt, dass er die Abschiebung erschweren oder vereiteln wird“.
Obwohl in der vergangenen Wahlperiode die Anordnung von Ausreisegewahrsam insbesondere durch die Klarstellung erleichtert worden sei, dass hierfür das Bestehen von Fluchtgefahr nicht Voraussetzung ist, habe sich dieses Instrument zur Sicherung der Abschiebung „nach wie vor als nicht hinreichend praktikabel erwiesen“, heißt es in der Vorlage weiter. Dies betreffe insbesondere die aktuelle Höchstdauer von zehn Tagen, die dem Ausreisepflichtigen weiterhin ein kurzfristiges Untertauchen ermögliche, um sich der Durchsetzung der Ausreisepflicht zu entziehen. Die Höchstdauer des Ausreisegewahrsams sei daher „im Einklang mit dem verfassungs- und europarechtlichen Rahmen“ auf 28 Tage zu verlängern.
©️ HiB Nr. 388, 25.05.23