
Kassel, 24. Juli 2026 (JPD). Der geplante Windpark auf dem Mühlenberg bei Vöhl und Lichtenfels bleibt genehmigt. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Klage einer anerkannten Umweltvereinigung gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für sechs Windenergieanlagen abgewiesen.
Das Regierungspräsidium Kassel hatte der Vorhabenträgerin im September 2023 die Errichtung und den Betrieb von sechs Anlagen des Typs Nordex N149/4.0-4.5 genehmigt. Jede Anlage soll eine Nennleistung von 4,5 Megawatt und eine Gesamthöhe von knapp 239 Metern erreichen.
Die Standorte liegen in den Gemarkungen Herzhausen der Gemeinde Vöhl und Fürstenberg der Stadt Lichtenfels. Die Flächen gehören zu dem im Teilregionalplan Energie Nordhessen ausgewiesenen Vorranggebiet für Windenergienutzung „Mühlenberg“.
Keine Beeinträchtigung umliegender Schutzgebiete
Nach der mündlichen Urteilsbegründung des 11. Senats greifen die Einwände der Umweltvereinigung gegen die Rechtmäßigkeit der Genehmigung nicht durch. Mehrere Schutzgebiete in der Umgebung seien durch das Projekt nicht betroffen.
Dies gelte insbesondere für den Nationalpark Kellerwald-Edersee, das UNESCO-Welterbe „Alte Buchenwälder Deutschlands“ und mehrere Vogelschutzgebiete. Das Vorhabengebiet liege außerhalb der geschützten Flächen und wirke auch nicht von außen nachteilig auf sie ein.
Auch artenschutzrechtliche Defizite habe die Klägerin nicht aufgezeigt. Das Gericht sah insbesondere keine durchgreifenden Einwände im Hinblick auf Rotmilan, Wespenbussard, Waldschnepfe, Fledermäuse und Haselmaus.
Infraschall bei 760 Metern Abstand keine Gesundheitsgefahr
Der Senat hielt zudem an seiner bisherigen Rechtsprechung zu den Auswirkungen von Infraschall fest. Nach dem derzeitigen wissenschaftlichen Erkenntnisstand führe der von Windenergieanlagen ausgehende Infraschall nicht zu einer Gesundheitsgefahr oder erheblichen Belästigung für Anwohner.
Dies gelte jedenfalls bei einem Abstand von etwa 760 Metern, wie er im vorliegenden Fall gegeben sei.
Auch durch den möglichen Abrieb von Mikropartikeln an den Rotorblättern seien nach gegenwärtigem wissenschaftlichem Kenntnisstand keine hinreichend konkreten Gefahren für Natur und Umwelt erkennbar. Das Gericht bezog sich dabei insbesondere auf PFAS und Bisphenol A im Epoxidharz der Rotoroberflächen.
Eine schriftliche Urteilsbegründung lag bei Veröffentlichung der gerichtlichen Mitteilung noch nicht vor. Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheiden würde.
Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 23. Juli 2026 – 11 C 1647/23.T




