Kein Abschiebungsverbot für erwerbsfähigen Afghanen mit familiärem Netzwerk

Kassel, 22.09.2026 (JPD) – Einem afghanischen Staatsangehörigen aus der Region Herat steht nach einer Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs weder die Flüchtlingseigenschaft noch subsidiärer Schutz zu. Auch ein Abschiebungsverbot wegen der humanitären Verhältnisse in Afghanistan verneinte der 12. Senat.

Der Kläger war nach eigenen Angaben 2015 nach Deutschland eingereist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lehnte seinen Asylantrag ab und erkannte weder die Flüchtlingseigenschaft noch den subsidiären Schutzstatus zu. Abschiebungsverbote stellte das Bundesamt ebenfalls nicht fest.

Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hatte das BAMF dagegen mit Urteil vom 9. August 2021 verpflichtet, dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen. Zur Begründung hatte es darauf verwiesen, dass damals in der Provinz Herat ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban bestanden habe.

Der VGH ließ auf Antrag des BAMF die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zu und hob die erstinstanzliche Entscheidung nun auf.

Nach Auffassung des Senats besteht im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Afghanistan kein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt mehr. Dieser sei mit der Machtübernahme durch die Taliban im August 2021 beendet worden.

Auch der wiederholt aufflammende Konflikt zwischen Afghanistan und Pakistan erreiche nicht die für die Gewährung subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrendichte. Dies gelte insbesondere für die im Westen Afghanistans gelegene Herkunftsprovinz Herat. Hinreichende Anhaltspunkte für eine Beteiligung Afghanistans am aktuellen Iran-Krieg sah der Senat ebenfalls nicht.

Auch aus anderen Gründen bestehe nach Ansicht des Gerichts kein Anspruch auf Flüchtlingsschutz oder subsidiären Schutz.

Ein Abschiebungsverbot wegen der humanitären Lage verneinte der VGH ebenfalls. Bei jungen, gesunden und erwerbsfähigen afghanischen Staatsangehörigen sei ein solches insbesondere dann nicht festzustellen, wenn sie über ein familiäres Netzwerk vor Ort verfügten. Trotz der schwierigen Lebensbedingungen sei im Fall des Klägers nicht davon auszugehen, dass er in existenzielle Not geraten werde.

Eine schriftliche Urteilsbegründung lag bei Veröffentlichung der Mitteilung noch nicht vor. Die Revision wurde nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt werden.

Hessischer VGH, Az. 12 A 869/26.A

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