Der 8. Senat des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) hat im Anschluss an die mündliche Verhandlung vom 25. April 2024 in seinem Urteil die Plangenehmigung des Regierungspräsidiums Freiburg vom 11. Februar 2022 in der Fassung der Planergänzungsentscheidung vom 20. Dezember 2022 für den Bau der – bislang nicht erstellten – 2. Gauchachtalbrücke im Rahmen der Fertigstellung der Ortsumfahrung der B 31 für rechtswidrig und damit nicht vollziehbar erklärt.

Den Beteiligten wurde heute der Tenor des ergangenen Urteils mitgeteilt. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor. (Zum Sachverhalt siehe Pressemitteilung des VGH, Jahrespressebericht vom 7. März 2024.)

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht wurde nicht zugelassen. Das beklagte Land kann binnen eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht erheben (8 S 1738/22).

(c) VGH Baden-Württemberg, 08.05.2024

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