Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier hat die Klage des Aktionsbündnisses „eXhaus bleibt!“, mit der dieser die Feststellung der Zulässigkeit des von ihr bei dem beklagten Stadtrat der Stadt Trier eingereichten Bürgerbegehrens und damit die Durchführung eines Bürgerentscheides erreichen wollte, abgelehnt.
Im Mai 2022 reichten die Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens das von ca. 4.800 Bürgern der Stadt Trier unterzeichnete Bürgerbegehren bei der Beklagten ein. Konkret zur Abstimmung gestellt war die Frage: „Sind Sie dafür, dass die Stadt Trier das Exzellenzhaus (Zurmaiener Straße 114, 54292 Trier-Nord) saniert und einen freien Träger der Jugendhilfe nach Fertigstellung beauftragt, das Objekt im Rahmen der Jugendarbeit und Jugendkulturarbeit zu bewirtschaften?“. Im September 2022 beschloss der Rat der Stadt Trier, das Bürgerbegehren sei unzulässig.
Die Richter der 7. Kammer haben die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die mit dem Bürgerbegehren verfolgten Anliegen stünden den vom Stadtrat beschlossenen Regelungen zur Wahrnehmung der zuvor von dem insolventen Exzellenzhaus e.V. erbrachten Jugendhilfeaufgaben entgegen. Die Beklagte habe im Mai 2021 beschlossen, die ursprünglich für den insolventen Träger vorgesehenen Mittel an andere Träger zu vergeben, um diese finanziell zu fördern und damit die Fortführung der Jugendhilfeaufgaben zu sichern. Dieser Beschluss sei damit die Grundlage für weitere Maßnahmen und werde durch die Beklagte auch vollzogen. Indem das Bürgerbegehren die beiden untrennbar miteinander verbundenen Ziele verfolge, den Gebäudekomplex Exzellenzhaus so zu sanieren, dass eine Nutzung für Zwecke der Jugendarbeit möglich ist, und das Gebäude anschließend einem freien Träger der Jugendhilfe zu überlassen, sei es auf Abänderung dieses Beschlusses gerichtet und damit als sog. kassatorisches Bürgerbegehren anzusehen. Bei einem solche sehe die rheinland-pfälzische Gemeindeordnung jedoch vor, dass das Bürgerbegehren innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beschlussfassung eingereicht werde. Diese Frist sei im Mai 2022 längst abgelaufen gewesen.
Darüber hinaus erfülle die Begründung des Bürgerbegehrens nicht die hieran zu stellenden Anforderungen. Insbesondere enthalte sie nicht alle wesentlichen Tatsachen, die Einfluss auf das Unterschriftsverhalten potenzieller Unterstützer haben könnten. Hierzu zählte insbesondere, dass die Stadt Trier im Jahr 2015 umfangreiche Sanierungen begonnen habe, die jedoch abgebrochen worden seien, nachdem sich der erforderliche Sanierungsbedarf als erheblich höher herausgestellt habe, als zunächst angenommen. Darüber hinaus sei auch die Darstellung jedenfalls des wesentlichen Inhaltes des angegriffenen Ratsbeschlusses erforderlich; auch hieran fehle es im Rahmen der Begründung. Schließlich erweise sich die Begründung insoweit als irreführend, als dort die Wiederherstellung der Angebote, die vor dem Wegfall des „Exhauses“ bestanden, gefordert werde, da dies den Eindruck erwecke, die Aufgaben würden derzeit nicht weitergeführt. Die meisten Jugendhilfeaufgaben seien jedoch in der Zwischenzeit von anderen Trägern an verschiedenen Orten innerhalb des Stadtgebietes fortgeführt worden.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.
VG Trier, Urteil vom 12. September 2023 – 7 K 1271/23.TR –
(c) VG Trier, 09.10.2023