Ein in Ellerau an der Gemeindegrenze zur Stadt Quickborn (Antragstellerin) vom Bauamt des Kreises Bad Segeberg (Antragsgegner) genehmigtes Logistikzentrum der beilgeladenen Bauherrin darf vorerst gebaut werden. Den gegen die Baugenehmigung gerichteten Eilantrag der Stadt Quickborn lehnte die 2. Kammer mit Beschluss vom gestrigen Tag ab.

Zwar sei die Antragstellerin vom Bauvorhaben und dessen Erschließung insoweit subjektiv betroffen, als ein Großteil der Zu- und Abfahrten über ihre Gemeindestraßen erfolge. Ihre Interessen an einer geordneten städtebaulichen Entwicklung bzw. der Vermeidung unwirtschaftlicher Aufwendungen für Straßen seien ebenso tangiert, wie wenn das Bauvorhaben in ihrem eigenen Gemeindegebiet verwirklicht würde. Die Kammer könne aber auf Grundlage der aktuell vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass es dem genehmigten Vorhaben an einer gesicherten Erschließung fehle. Die Erfolgsaussichten eines Hauptsacheverfahrens seien daher als offen zu bewerten. Deshalb bleibe der Antrag nach der gesetzlichen Wertung des § 212a Abs. 1 BauGB, wonach Baugenehmigungen unabhängig von Rechtsmitteln Dritter sofort vollziehbar sind, erfolglos.

Auch die von der Antragstellerin eingereichte Verkehrsuntersuchung und die durchgeführten Verkehrszählungen ließen keinen ausreichenden Beleg dafür erkennen, dass der vom Bauvorhaben zusätzlich ausgelöste Verkehr eine hinreichende Beeinträchtigung des Verkehrsflusses bedinge. Bei der Beurteilung der prognostizierten Verkehrssituation seien nicht 1600, sondern lediglich 1080 tägliche LKW An- und Abfahrten zu berücksichtigen, da die Beigeladene nachträglich eine Betriebsbeschreibung eingereicht habe, aus der sich eine entsprechende Nutzungsbeschränkung ergebe. Soweit an zwei Knotenpunkten gleichwohl teils beträchtliche Wartezeiten und ein gut 200 Meter langer Rückstau prognostiziert würden, träten diese lediglich in Spitzenzeiten auf. Auch wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs spürbar beeinträchtigt werden dürfte, so werde die Schwelle einer ungesicherten Erschließung nicht erreicht. Auch eine nachhaltige, strukturelle Schädigung der Straßensubstanz im Gemeindegebiet der Antragstellerin sei bisher nicht dargelegt worden.

Der Beschluss vom 7. Februar 2024 (2 B 20/23) ist noch nicht rechtskräftig. Die Antragstellerin kann binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen

(c) VG Schleswig-Holstein, 08.02.2024

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