Dies hat das Verwaltungsgericht in einem Urteil vom 19. Februar 2024 (7 A 279/23) bestätigt. Die Waffenbehörde des Kreises Rendsburg-Eckernförde (Beklagter) hatte mit finalem Widerspruchsbescheid vom 10. Juli 2023 die waffenrechtliche Erlaubnis (kleiner Waffenschein) des Klägers aus dem Jahr 2016 widerrufen, nachdem sie davon erfuhr, dass die Verfassungsschutzbehörden den Kläger als „subkulturell geprägten Rechtsextremisten“ eingestuft hatten, weil er im November 2018 und Juni 2019 an der in Ostritz (Sachsen) stattfindenden Veranstaltung „Schild & Schwert“ teilgenommen und auf dem Festivalgelände gezeltet hat. Der Kläger distanzierte sich in der mündlichen Verhandlung vom verfassungsfeindlichen Charakter des Festivals und bestritt seine Kenntnis über dessen Zusammenhang mit der verfassungsfeindlichen Partei NPD.

Das Gericht bestätigte den Widerruf und begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Kläger infolge seiner mehrmaligen Teilnahme an den kostenpflichtigen Veranstaltungen „Schild & Schwert“ erkennbar dokumentiert habe, dass er Vereinigungen unterstützte, deren Bestrebungen sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richteten und er daher den Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c) WaffG erfülle. Die Veranstaltung sei der durch das Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindlich eingestuften NPD zuzurechnen. Soweit der Kläger vorgetragen habe, sich dessen nicht bewusst gewesen zu sein, dringe er hiermit angesichts des nach außen wahrnehmbaren Auftretens der NPD als Festivalveranstalter u.a. in der medialen Berichterstattung und durch baustellenzaungroße Banner am Eingang des Festivals nicht durch.

Das Urteil vom 19. Februar 2024 (7 A 279/23) ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger kann binnen eines Monats Antrag auf Zulassung der Berufung beim Oberverwaltungsgericht stellen.

(c) VG Schleswig-Holstein, 22.02.2024

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