Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 2. Juni 2022 die letzte verbliebene Klage eines grundstücksbetroffenen Landwirts gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz für den Neu-bau der Kreisstraße R 30 (Südspange) im Landkreis Regensburg abgewiesen.
Das Verwaltungsgericht Regensburg hatte zunächst mit Urteil vom 8. Oktober 2020 festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Regierung der Oberpfalz vom 12. Dezember 2012 wegen eines Abwägungsmangels im Hinblick auf die Landwirtschaft des Klägers rechtswidrig und nicht vollziehbar sei. Dieser Abwägungsmangel könne aber in einem ergänzenden Verfahren behoben werden.
Die Regierung der Oberpfalz hat daraufhin ein Verfahren durchgeführt und am 3. Mai 2021 einen Ergänzungsbeschluss erlassen. Darin erklärte sie ein bestimmtes Ersatzlandangebot des Landkreises Regensburg (Vorhaben-träger) als für diesen verbindlich. Die Planfeststellungsbehörde sah hiermit eine mögliche Existenzgefährdung des klägerischen Betriebs abgewendet und den festgestellten Abwägungsmangel als behoben.
Der Kläger machte vor Gericht insbesondere geltend, dass dieses Ersatzlandangebot untauglich sei. Das angebotene Grundstück sei nicht geeignet, den mit der R 30 verbundenen Eingriff in seinen Betrieb so auszugleichen, dass dieser nicht in seiner Existenz gefährdet sei.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichts Regensburg hat am 2. Juni 2022 über die Klage mündlich verhandelt und die Klage abgewiesen.
Gegen das Urteil vom 2. Juni 2022 (Az. RO 2 K 21.1069) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe Antrag auf Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof gestellt werden.
Quelle: Verwaltungsgericht Regensburg, Pressemitteilung vom 2. Juni 2022